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Zur Experten-Antwort springenHallo, Enrico,
ob Sie die Voraussetzungen für die Leistung von ALG 1 im Nahtlosigkeitsverfahren erfüllen wird Ihnen die Agentur für Arbeit bei Antragstellung dort beantworten. Grds. können Sie dort die Leistung beantragen.
Da Sie mitteilen, dass Sie nach der Ablehnung der Reha bereits aufgefordert wurden einen Rentenantrag zu stellen, erübrigt eigentlich die Frage, wann der optimale Zeitpunkt wäre einen Antrag zu stellen. Sicherlich ist in dem Aufforderungsschreiben des Sozialleistungsträgers ein Termin genannt, bis wann der Antrag gestellt werden muss (vermutlich in den nächsten 6 Wochen).
Ferner verweisen wir auf die Hinweise und Tipps im Verlauf.
Die Höhe einer Erwerbsminderungsrente orientiert sich nicht vorrangig am Zeitpunkt der Antragstellung.
Es ist bestimmt nur ein Tippfehler, trotzdem möchte ich darauf hinweisen, dass es sich um den §145 SGB 6 handelt, in dem ALG1 im Sinne der Nahtlosigkeit geregelt ist.Hallo, ich hatte gerade die Aussteuerung Krankengeld und die Ablehnung Reha mit Aufforderung Rentenantrag stellen. Bekomme jetzt ALG1 mit Nahtlosregelung. Meine Frage, wann soll ich den Rentenantrag stellen, um das Maximum an Rentenpunkte und Erwerbsminderungsrente zu erreichen?Hallo Enrico, da haben Sie nicht viele Gestaltungsmöglichkeiten bis eher keine. Wenn Sie ALGI aufgrund des §147 SGB III (Nahtlosigkeit) erhalten, wird dieses bezahlt, bis über Ihren Rentenantrag entschieden wurde, längstens jedoch bis Ihr Anspruch auf ALGI abläuft. Da Sie bereits eine Reha beantragt hatten, dieser aber abgelehnt wurde, werden Sie seitens der Agentur für Arbeit dann kurzfristig aufgefordert, den Rentenantrag auch zu stellen. Sollte dann tatsächlich von der DRV eine Erwerbsminderung festgestellt werden, kann der Leistungsfall' (Eintritt der Erwerbsminderung) auch rückwirkend liegen. Aber nur die bis zu diesem Leistungsfall bereits erworbenen EP werden zur Berechnung der Höhe einer Erwerbsminderungsrente herangezogen. Außerdem kann es gemäß §103 ff. SGB VI zu Erstattungsansprüchen der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit kommen. Diese würden für zeitgleich (rückwirkend) bewilligte Rente verrechnet, bevor ein evtl. Nachzahlungsbetrag an Sie bezahlt wird. Sie können also mit einer Verzögerung der Antragstellung eigentlich keine Erhöhung der zur Berechnung der EM-Rente geltenden EP erreichen. Insofern können Sie den Antrag auch bereits jetzt stellen und warten dann das Ergebnis ab. Alles Gute!
Die Antwort ist tatsächlich die eines „Besserwissers“ der SGB 3 und SGB 6 nicht unterscheiden kann.Hallo Enrico, da haben Sie nicht viele Gestaltungsmöglichkeiten bis eher keine. Wenn Sie ALGI aufgrund des §147 SGB III (Nahtlosigkeit) erhalten, wird dieses bezahlt, bis über Ihren Rentenantrag entschieden wurde, längstens jedoch bis Ihr Anspruch auf ALGI abläuft. Da Sie bereits eine Reha beantragt hatten, dieser aber abgelehnt wurde, werden Sie seitens der Agentur für Arbeit dann kurzfristig aufgefordert, den Rentenantrag auch zu stellen. Sollte dann tatsächlich von der DRV eine Erwerbsminderung festgestellt werden, kann der Leistungsfall' (Eintritt der Erwerbsminderung) auch rückwirkend liegen. Aber nur die bis zu diesem Leistungsfall bereits erworbenen EP werden zur Berechnung der Höhe einer Erwerbsminderungsrente herangezogen. Außerdem kann es gemäß §103 ff. SGB VI zu Erstattungsansprüchen der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit kommen. Diese würden für zeitgleich (rückwirkend) bewilligte Rente verrechnet, bevor ein evtl. Nachzahlungsbetrag an Sie bezahlt wird. Sie können also mit einer Verzögerung der Antragstellung eigentlich keine Erhöhung der zur Berechnung der EM-Rente geltenden EP erreichen. Insofern können Sie den Antrag auch bereits jetzt stellen und warten dann das Ergebnis ab. Alles Gute!Es ist bestimmt nur ein Tippfehler, trotzdem möchte ich darauf hinweisen, dass es sich um den §145 SGB 6 handelt, in dem ALG1 im Sinne der Nahtlosigkeit geregelt ist.
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