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Wie oft beantragen, um volle Rente zu bekommen?

von Christine Klinger26.10.2010 | 20:33
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Wenn man eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, gilt das erst mal für zwei Jahre und dann muss man neu beantragen. Wie oft muss man beantragen, um endgültig in die Rente zu gehen?

3 Antworten

-_-am 26.10.2010 | 21:50
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Das gilt nicht für die sog. "Arbeitsmarktrente", da auf diese ein Anspruch nicht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__102.html
Klemensam 26.10.2010 | 22:52
Erst nach einer Befristung von insgesamt 9 Jahren wird eine EM-Rente die auf rein medizinischen Gründen beruht unbefristet - also auf Dauer und damit bis zur Regelaltersgrenze - gezahlt oder wenn dann keine EM mehr vorliegt, gar nicht mehr gewährt. Bis dahin kann so oft verlängert werden wie die RV dies für nötig erachtet und auch die Zeiträume der Befristung kann von wenigen Monaten bis zu max. 3 Jahren betragen. Wenn der med. Dienst der RV allerdings der Meinung ist, das sich die Erkrankung und damit die Erwerbsfähigkeit nicht mehr bessern wird, kann eine EM-Rente natürlich auch schon vor Ablauf der 9 Jahresfrist auf Dauer gewährt werden. Dies sind allerdings dann Ausnahmefälle die nicht sehr häufig vorkommen. Eine sog. Arbeitsmarktrente wird niemals auf Dauer geleistet sondern wird immer wieder befristet.
-am 27.10.2010 | 12:39
Die Bewilligung einer unbefristeten Rente kommt nur dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Rentenfeststellung die Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. Die Ungewissheit der Prognose führt zur Befristung. Bei der erstmaligen Bewilligung der Zeitrente kann die Befristung für längstens drei Jahre erfolgen. Ist für den Anspruch die Arbeitsmarktlage nicht maßgebend, so ist die Befristung innerhalb des zeitlichen Rahmens von drei Jahren von der Prognose im Einzelfall abhängig. Die Befristung kann mehrfach verlängert werden. Bei einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren ist die Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlicht, so dass nach Ablauf dieses Zeitraumes die Rente unbefristet zu leisten ist. Die Befristung ist daher auf eine maximale Gesamtdauer von neun Jahren ab Zeitrentenbeginn beschränkt. Sofern Ihre Erwerbsminderungsrente aufgrund der Arbeitsmarktlage nur auf Zeit bewilligt wurde, wäre darüber hinaus eine weitere Befristung möglich.
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