Da bei Ihnen am 31.12.2000 ein Anspruch auf eine wegen der Arbeitsmarktlage befristete Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrente bestand, ist hier weiterhin das am 31.12.2000 geltende Recht anzuwenden (§ 314b SGB VI). Die Befristung der Rente endet erst dann, wenn Sie innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der nächsten Befristung 60 Jahre alt werden. Dies gilt jedoch nur, so lange die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
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