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Experten-Antwort

Wie oft kann man einen Rentenantrag stellen?

von Walter B25.03.2024 | 18:37
813 Ansichten
6 Antworten

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Falls ich auf meine 1. Rentenantrag einen negativen Bescheid bekomme oder in einem Bescheid nicht alle Zeiten berücksichtigt wurden, aber ich die Widerspruchsfrist versäume, kann ich dennoch erfolgreich einen erneuten Rentenantrag stellen? Mfg Walter B

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Walter B,

ja, Sie können auch nachdem Sie einen ablehnenden Bescheid erhalten haben einen neuen Rentenantrag stellen. Damit Ihr Antrag Erfolgsaussicht hat, sollten Sie die bisher unberücksichtigten Tatsachen mitteilen und entsprechende Unterlagen beifügen, die Ihr Anliegen untermauern.

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5 Antworten

Du meine Güteam 25.03.2024 | 18:44
Nein, wieso denn das?
Weilam 25.03.2024 | 18:49
Na Sie haben es doch gehört, negativ beschieden oder Zeiten nicht vollständig und die Widerspruchsfrist verschlampt!
Renteam 25.03.2024 | 18:57
Das Stichwort wäre hier Überprüfungsantrag nach 44 SGB X und natürlich, Sie können so oft einen Antrag stellen wie sie wollen, jedoch wird dieser abgelehnt, sofern er binnen 6 Monaten nach dem Ablehnungsbescheid gestellt wird, jedoch beginnt dann die Widerspruchsfrist erneut
Schadeam 25.03.2024 | 19:30
Wenn Zeiten fehlen merkt das ein Bürger schon im Vorfeld seiner Rente wenn er sich um Kontenklärung kümmert, bzw. reicht einfach das Fehlende nach und beantragt die Überprüfung. Dan braucht es nicht mehrfach einen neuen Antrag. Wird die Rente abgelehnt (z.B. weil Sie nicht erwerbsunfähig sind) können Sie jederzeit einen neuen Antrag stellen wenn Sie glauben Ihre Gesundheit habe sich entsprechend verschlechtert. Wer aber im Jahresrhythmus alle Jahre erneut EM beantragt, riskiert in den Ruf eines Quärulanten zu kömmen, den man nicht sonderlich ernst nimmt. Ich höre schon das Lied "alle Jahre wieder kommt der neue Antrag......äh das Christuskind.... Bei Altersrenten sollte das nicht vorkommen - da macht der denkende Mensch sich schlau bevor er die Rente beantragt.....aber auch da kann der Quärulant schon ab 50 jährlich erneut Altersrente wollen (was aber nicht für Intelligenz spräche).
Berndam 25.03.2024 | 21:11
Gibt auch noch den § 27 SGB X, falls Sie die Frist unverschuldet versäumt haben.
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