Hallo, Miluk,
erster Ansprechpartner für Fragen zur Grundsicherung ist selbstverständlich Ihr zuständiges Sozialamt. Da im besonderen Grundsicherungsrecht - wie im übrigen Sozialhilferecht - viele Fragen der Beurteilung des örtlichen Trägers unterliegen (zum Beispiel: Welche Aufwendungen für Wohnungen sind angemessen?, ...), ist es auf jeden Fall sinnvoll, sich bei der Behörde zu erkundigen, die für die Leistungsgewährung und -erbringung zuständig ist.
Ein Widerspruch muß innerhalb der Widerspruchsfrist nach der VwGO beim Grundsicherungsamt oder der Widerspruchsbehörde (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) gestellt werden. Es ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig.
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