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Wie stellt man einen Widerspruch an das Amt!

von miluk12.07.2007 | 18:55
1763 Ansichten
3 Antworten
Hallo, wie stellt man (so knapp wie möglich) einen Widerspruch an das Grundsicherungsamt? Wie begründet man das? Ich schrieb ja das vom Pflegegeld abgerechnet wird, da die Grundsicherungsleistungen nicht mehr ausreichen..für die Miete. Bisher reichten sie, jetzt da die Person eine Rente erhalten wird, sei die Miete nicht gedeckt und man greift auf das Pflegegeld. Soll man da Widerspruch einlegen, oder ist das in Ordnung ? Gibt es da keine andere Alternativen? Ich bin immer noch dankbar für jede Information. Gruss Miluk

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 13.07.2007 | 11:03

Hallo, Miluk,

erster Ansprechpartner für Fragen zur Grundsicherung ist selbstverständlich Ihr zuständiges Sozialamt. Da im besonderen Grundsicherungsrecht - wie im übrigen Sozialhilferecht - viele Fragen der Beurteilung des örtlichen Trägers unterliegen (zum Beispiel: Welche Aufwendungen für Wohnungen sind angemessen?, ...), ist es auf jeden Fall sinnvoll, sich bei der Behörde zu erkundigen, die für die Leistungsgewährung und -erbringung zuständig ist.

Ein Widerspruch muß innerhalb der Widerspruchsfrist nach der VwGO beim Grundsicherungsamt oder der Widerspruchsbehörde (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) gestellt werden. Es ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig.

2 Antworten

Amadéam 12.07.2007 | 19:36
Einspruch einlegen ist ganz einfach. Gehen Sie zur Grundsicherungsstelle und lassen einen Widerspruch zur Niederschrift aufnehmen. Sollte der Bescheid schon bindend sein, lassen Sie einen Überprüfungsantrag (zur Niederschrift) aufnehmen. Erläutern Sie dem Sachbearbeiter einfach, womit Sie nicht einverstanden sind. Ansonsten befolgen Sie einfach den Rat, den ich Ihnen schon bei Ihrer ersten Anfrage erteilt habe. Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
Winstonam 13.07.2007 | 12:55
Der Antwort des Experten muß ich widersprechen. In Angelegenheiten der Sozialhilfe - hierzu gehören nach §§ 41 ff. SGB XII auch die Leistungen der Grundsicherung - entscheiden seit 01.01.2005 die Sozialgerichte (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG). Durch Landesgesetz kann allerdings bestimmt werden, daß vorübergehend - bis 31.12.2008 - die Sozialgerichtsbarkeit in Sozialhilfeangelegenheitendurch besondere Spruchkörper der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte ausgeübt wird (§ 50 a SGG). Als oberste Instanz entscheidet auf jeden Fall das Bundessozialgericht (§ 52 SGG).
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