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Experten-Antwort

Wie und wo macht man das geltend? Pflege Angehöriger

von Pflege07.05.2018 | 09:59
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe soeben folgendes zugeschickt bekommen: Rentenanspruch Pflegefall in der Familie: Pflege von Angehörigen kann für Rente angerechnet werden Gesetzgeber zählt ehrenamtliche Pflege bei Rente wie Erwerbsarbeit Wer seine Erwerbs­tätigkeit für die Pflege eines Angehörigen einschränkt oder auf gibt, erwirbt in dieser Zeit entsprechend geringere Renten­ansprüche. Allerdings gibt es hierfür einen Ausgleich, erklärt die Deutsche Renten­versicherung Bund. Denn der Gesetzgeber zählt die ehrenamtliche Pflege bei der Rente wie eine Erwerbs­arbeit. Die dafür zu zahlenden Renten­beiträge trägt die Pflegekasse des Gepflegten. Die Höhe der Renten­beiträge richtet sich nach dem Pflegegrad des Pflege­bedürftigen und nach dem Umfang, in dem professionelle Pflege­dienste bei der Versorgung helfen. Als Faustregel gilt: je höher der Pflegegrad und je weniger professionelle Unterstützung, desto mehr Rente bekommen Pflegende für ihre Tätigkeit. Umfang der Pflege ist ausschlaggebend für Rentenansprüche Wichtig zu beachten: Wer die Pflege übernimmt, darf das nicht erwerbs­mäßig tun. Zudem muss die Pflege mindestens zehn Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche, in häuslicher Umgebung erfolgen. Werden mehrere Personen gepflegt, können die einzelnen Pflege­zeiten zusammen­gerechnet werden. Beim Pflege­bedürftigen selbst muss mindestens der Pflegegrad 2 fest­gestellt worden sein. Eine gegebenenfalls neben der Pflege noch ausgeübte Tätigkeit darf 30 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Frage: wie muss das nachgewiesen werden und geht das auch rückwirkend? Ich pflege paar Stunden wöchentlich meine Mutter (Pflegestufe 5 und dement/bettlägrig), arbeite noch teilzeit und bekomme wegen einer eigenen Erkrankung eine Teil-EM Rente

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ob für Sie Beitragszeiten aufgrund der Pflege Ihrer Mutter entstehen, entscheidet die jeweilige Pflegekasse. Bitte wenden Sie sich daher bezüglich Ihrer Fragen an die zuständige Pflegekasse. Falls für Sie Beitragszeiten aufgrund der Pflege entstehen sollten, meldet die Pflegekasse diese dann an Ihren Rentenversicherungsträger.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Schadeam 07.05.2018 | 11:05
Das klären Sie alles mit der Pflegekassen.
W*lfgangam 07.05.2018 | 19:56
Hallo Pflege, auch die Pflegekasse hat dem 'Amtsermittlungsgrundsatz' aus dem Sozialgesetzbuch zu folgen und bereits vergangene Tatbestände (hier: Pflegetätigkeit/Versicherungspflicht in der DRV) nachträglich zu bewerten - ja, das gilt hier auch rückwirkend, wenn der Tatbestand der versicherten Pflegetätigkeit erfüllt ist. Sprechen Sie ihre Pflegekasse darauf, das zu beachten und gemessen an Ihrer beruflichen Tätigkeit/Std.Aufwand und dem erforderlichen/tatsächlichen Pflegeaufwand von Ihnen, zu bewerten - natürlich unter Berücksichtigung des notwendigen Pflegeaufwands, den der med. Dienst der Pflegekasse als erforderlich im Laufe der (vergangen) Zeit einschätzt. Gruß w.
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