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Wie vermeidet der Arbeitgeber eine Überzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (Lohn über BBG RV, aber am Jahresanfang Bezug Krankengeld & Kurzarbeit)

von Fragender15.08.2020 | 12:14
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Guten Tag zusammen, ein Arbeitnehmer mit Verdienst über BBG RV ist: * am Anfang eines Jahres länger krank (nach der Arbeitgeberseitigen Lohnfortzahlung auch wenige Tage Krankengeldzahlung von der Krankenkasse) * danach arbeitet er normal * dann kurzzeitig für wenige Tage in Kurzarbeit * danach arbeitet er normal und kommt am Jahresende mit seinem Normal-Lohn ohne Krankengeld und Kurzarbeitergeld über die BBG RV. Wie vermeidet der Arbeitgeber eine Überzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen am Jahresende aus dem Lohn? Ist es bzgl. Kurzarbeitsgeld und Normal-Lohn so einfach, dass der Arbeitgeber sowohl aus dem Lohn als auch für die Kurzarbeitszeit RV Beiträge abführt und im Jahresverlauf schicht aufhören muss, sobald die Beiträge entsprechend der BBG RV erreicht sind? Wie würde der Arbeitgeber in dem o.g. Szenario die RV Beiträge wegen der Krankengeldzahlung mit kriegen, um die Berechnung korrekt zu machen, wann er aus Lohn wegen Erreichen der BBG RV aufhören muss? (die Beiträge aus dem Krankengeld laufen ja über die Krankenkasse und nicht den Arbeitgeber) Falls da was schief laufen würde und überzahlt würde, würden ja nicht mehr als die Rentenpunkte aus der BBG RV gutgeschrieben - oder? Sollte ich dann Anfangs des Folgejahres bei der RV um Korrektur & Rückzahlung bitten - oder? Danke&Gruß, Fragender

3 Antworten

Jonnyam 15.08.2020 | 14:46
Für die Zeit der Beschäftigung ist nach § 1 BVV der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen je Kalendermonat für die Kalendertage zu berechnen, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht (Sozialversicherungstage) ausgeübt wurde bzw. bei Kurzarbeitergeld anzusetzen ist; ein voller Kalendermonat wird mit 30 Sozialversicherungstagen angesetzt. Das bedeutet: Die Zeit des Bezugs von Krankengeld nach der Lohnfortzahlung ist dafür nicht zu berücksichtigen; dafür ist die Beitragsbemessungsgrenze von der Krankenkasse getrennt zu berücksichtigen. Eine die Beschäftigung und Krankheit übergreifende Beitragsbemessungsgrenze gibt es nicht. Insofern kann es – insbesondere bei Kalendermonaten mit 31 Tagen – dazu kommen, dass die Jahresbeitragsbemessungsgrenze überschritten wird. und auch für die spätere Rentenberechnung zu berücksichtigen ist. Der Arbeitgeber darf das gesamte zu versichernde Entgelt einschließlich Kurzarbeitergeld in einer Meldung für das gesamte Kalenderjahr an die Sozialversicherung übermitteln, wenn kein voller Kalendermonat mit Krankengeldbezug vorliegt. Der Rentenversicherungsträger hat die korrekt mit der BBG berechnete Meldung des Arbeitgebers auf die Zeit vor und nach dem Krankengeldbezug aufzuteilen. Sollte der Arbeitgeber zu viel gemeldet haben und sollten deshalb zu viele Beiträge berechnet worden sein, können diese zurückgefordert werden.
Siehe hieram 18.08.2020 | 02:20
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Da die Krankenkasse zuständig ist für den Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge - also auch der RV-Beiträge - muss bereits die KK prüfen, ob evtl. eine Überzahlung vorliegt und diese ggfs. korrigieren/erstatten.
-am 18.08.2020 | 13:45
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Richtige Antwort. Die modernen Entgeltabrechnungsprogramme gewährleisten es in aller Regel, dass die BBG korrekt ermittelt wird. Ansonsten hat die Krankenkasse tatsächlich die Feststellungen zur Betragspflicht zu treffen (§ 28h Abs. 2 SGB VI). Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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