Hallo,
das Übergangsgeld hat Entgeltersatzfunktion und ist dazu bestimmt, die wirtschaftliche Sicherung des Versicherten zu gewährleisten. Es soll das allein wegen der Leistung ausgefallene Erwerbseinkommen, vergleichbare Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen ersetzen. Für die Anspruchsprüfung auf Übergangsgeld sind deshalb nur die unmittelbar vor Beginn der Leistung beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit maßgebenden Verhältnisse zugrunde zu legen. Zu beurteilen ist nicht der zurückliegende Monat, sondern nur noch der letzte Tag vor Beginn der Leistung/Arbeitsunfähigkeit. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, so ist der letzte davor liegende Werktag maßgebend. Dies gilt auch für Bezieher von Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld und so weiter).
Diese Verfahrensweise trägt zu einer Gleichbehandlung der Rehabilitanden bei: Personen, die bis zuletzt vor Beginn der Leistung/Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitsentgelt oder eine Entgeltersatzleistung bezogen haben, erhalten auch weiterhin ein Übergangsgeld auf der Grundlage ihrer bisherigen beitragsrelevanten Einkünfte, womit das Übergangsgeld seiner Ersatzfunktion gerecht wird.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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