Hallo Georgina,
ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn das regelmäßige Bruttoarbeitsentgelt 450 Euro monatlich nicht übersteigt. Die Prüfung wie hoch das regelmäßige Arbeitsentgelt ist, muß bei Beginn der Beschäftigung geprüft werden. Hier scheint der Arbeitgeber vorausschauend festgestellt zu haben, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt 450 Euro übersteigt und hat im Rahmen eines "Studentenbeschäftigungsverhältnisses" eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt. Hierbei sind die Beträge zu Rentenversicherung hälftig vom Beschäftigten und Arbeitgeber zu tragen ( jeweils 9,45 % ). Beitrage zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind nicht zu zahlen.
Wird im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt 450 Euro nicht übersteigt, muß eine Abmeldung des Beschäftigungsverhältnisses und erneute Anmeldung als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis erfolgen. Eine Beitragsrückgewähr erfolgt nicht. Die Entscheidung, ob Versicherungspflicht vorliegt wird nicht jeden Monat neu geprüft.