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Experten-Antwort

Wie viel mus ich in die Rentebversicherung zahlen?

von Georgina20.03.2013 | 20:33
2091 Ansichten
8 Antworten

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Hallo, ich bins seit 2 Monaten als Werkstudent bei einer Firma tätig. Wie viel ich pro Woche arbeiten muss, ist im Vertrag nicht fixiert, sondern vom Arbeitsanfall abhängig, jedoch nicht mehr als 20 Stunden pro Woche. Pro Stunde soll ich laut dem Vertrag 10 EUR verdienen. Soweit ich nach einer Recherche verstanden habe, muss ich 3% des Bruttolohns in die Rentenversicherung zahlen, wenn ich nicht mehr als 450 EUR verdient habe und 9%, wenn doch mehr. Im ersten Monat habe ich Brutto 451.5 EUR verdient. Davon wurden 42,67 EUR in die Rentenversicherung abgezogen. Na ja, etwas mehr als 9%, aber soweit so gut. Als man aber in dem zweiten Monat vom Brutto verdienten 273 EUR 25,80 EUR abgezogen hat, scheint mir eine Verwirrung seitens des Lohnbuchalters eingetreten zu sein, da es wieder mehr als 9% abgezogen wurde, wobei das sogar nicht 9 sodern 3% sein sollten. Ok, da es eher unwahrscheinlich ist, dass sich der Lohnbuchhalter irrt, stelle ich meine Frage wie folg: wo genau mache ich einen Fehler?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Georgina,

ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn das regelmäßige Bruttoarbeitsentgelt 450 Euro monatlich nicht übersteigt. Die Prüfung wie hoch das regelmäßige Arbeitsentgelt ist, muß bei Beginn der Beschäftigung geprüft werden. Hier scheint der Arbeitgeber vorausschauend festgestellt zu haben, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt 450 Euro übersteigt und hat im Rahmen eines "Studentenbeschäftigungsverhältnisses" eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt. Hierbei sind die Beträge zu Rentenversicherung hälftig vom Beschäftigten und Arbeitgeber zu tragen ( jeweils 9,45 % ). Beitrage zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind nicht zu zahlen.

Wird im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt 450 Euro nicht übersteigt, muß eine Abmeldung des Beschäftigungsverhältnisses und erneute Anmeldung als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis erfolgen. Eine Beitragsrückgewähr erfolgt nicht. Die Entscheidung, ob Versicherungspflicht vorliegt wird nicht jeden Monat neu geprüft.

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7 Antworten

najaam 21.03.2013 | 07:16
Bei den Abzügen kommt es grds. auf das Beschäftigungsverhätnis an: Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Entgelt REGELMÄßIG 450 EUR nicht übersteigt - dann fallen beim Arbeitnehmer 3,9% für die Rentenversicherung an. Bei voraussichtlich regelmäßig höheren Entgelten (in Ihrem Fall geplant: 20 Std. a 10 EUR pro Woche = 200 EUR/Woche bzw. 800-900 EUR/Monat) tragen Sie (außer Gleitzonenregelung) die Hälfte der Beiträge zur Rentenversicherung, aktuell also 9,45% - bei Anwendung der Gleitzone bis 850 EUR ist es etwas weniger. Aber: Die Beurteilung der Beschäftigung erfolgt nicht jeden Monat neu rückschauend, wenn der Verdienst feststeht. Vielmehr ist bei der Meldung und den Abzügen die Absicht maßgeblich!
Georginaam 21.03.2013 | 11:54
sorry, ich wollte schreiben, dass mein monatliches Einkommen doch nicht regelmäßig 450 EUR überschreitet
Georginaam 21.03.2013 | 11:38
Danke! Nach meinem Verständnis heißt es doch, dass mein Einkommen 450 EUR doch nicht regelmäßig nicht übersteigt und wenn man den Mittelwert aus meinem Einkommen im 1. und im 2. Monat berechnet, dann ergibt sich auf den Jahr hochgerechnet gar viel weniger als 5400. Kann ich dann am Ende des Jahres einen Teil der Anzahlungen zurückfordern, wenn das Einkommen 5400 EUR wirklich nicht überschritten hat?
Georginaam 21.03.2013 | 11:54
sorry, ich wollte schreiben, dass mein monatliches Einkommen doch nicht regelmäßig 450 EUR überschreitet
Gigiam 21.03.2013 | 12:31
Hallo Georgina, die Problematik ist etwas anders. Werkstudenten unterliegen grundsätzlich nur der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Hier kommt es auf die Höhe des Entgeltes nicht an. Anders sind die Regelungen für geringfügig Beschäftigte. Hier zahlt der Arbeitgeber normalerweise Pauschalbeiträge zur RV und KV. Ab 1.1.2013 liegt die Grenze bei 450 Euro. Aber ab 1.1.2013 unterliegen auch geringfügig Beschäftigte der Rentenversicherungspflicht; sie können sich aber befreien lassen. Sie haben mit Ihrem Arbeitgeber wohl einen Vertrag als Werkstudent und nicht als gergingfügig Beschäftigte. Deshalb werden ganz normal Beiträge zur RV berechnet. Näheres finden Sie auch hier: http://www.haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitraege/werkstu… Gigi
Georginaam 21.03.2013 | 12:58
Danke! Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt aber eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat eine Entgeltgrenze von 450 €. Mehr dazu steht da nicht besonders viel und da steht ja nicht, dass es bereits im Vertrag erwähnt werden sollte, dass das eben eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist. Habe ich die Regelung denn falsch interpretiert?
Gigiam 21.03.2013 | 14:23
Zitat von Georgina anzeigen
Jein, es kommt darauf an was für ein Arbeitsvertrag besteht. Wenn Sie einen Vertrag für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis haben trifft diese Regelung zu. Aber bitte dann beachten, dass Sie sich von der RV befreien lassen müssen. Und: der Arbeitgeber muss eine vorausschauende Betrachtung anstellen, dass der Verdienst regelmäßig die Grenze nicht übersteigt. Wenn Sie einen Werkstudentenvertrag haben besteht grundsätzlich RV-Pflicht. Dann ist es egal, ob die 450 Euro mal überschritten oder unterschritten sind. Gigi
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