Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenEine Rente wegen Erwerbsminderung ist nach §75 Abs. 3 SGB VI auf Antrag neu festzustellen, wenn nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit Beiträge für 20 Jahre gezahlt worden sind.
Hinsichtlich einer möglichen konkreten Rentenhöhe ist eine Aussage nicht möglich, da die entsprechenden Variablen für die künftige Rentenberechnung fehlen.
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