Hallo Klaus57,
es sind verschiedene Szenarien möglich:
1. Wenn bei Ihnen weder teilweise noch volle Erwerbsminderung vorliegt, sollten Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber zurückmelden zwecks Fortsetzung des (ruhenden) Arbeitsverhältnisses.
Sollten Sie zwar nicht mehr erwerbsgemindert im Sinne der Rentenversicherung, aber (weiterhin) arbeitsunfähig im Sinne der Krankenversicherung sein, wenden Sie sich bitte auch an Ihre Krankenkasse zwecks Krankengeldbezugs.
2. Wenn Sie nicht mehr voll, aber noch teilweise erwerbsgemindert sind (Leistungsvermögen zwischen 3 und unter 6 Stunden täglich), erhalten Sie Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Zusätzlich muss von der Rentenversicherung geklärt werden, ob ihnen Ihr Arbeitgeber ggf. einen adäquaten Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung stellen kann.
Kann Ihr Arbeitgeber keinen Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung stellen, muss von der Rentenversicherung im nächsten Schritt geprüft werden, ob der Teilzeitarbeitsmarkt für Sie verschlossen ist. Ist der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen, erhalten Sie weiterhin eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung als sogenannte Arbeitsmarktrente. Ist der Teilzeitarbeitsmarkt nicht verschlossen, können sie sich bei der Agentur für Arbeit (teilzeit-)arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen.
Bei Arbeitsunfähigkeit wenden Sie sich bitte an die Krankenkasse (s. o.).
3. Im Rahmen des Weitergewährungsantrags wird immer auch geprüft, ob vorrangig Leistungen zur Teilhabe / Reha-Leistungen zu erbringen sind.