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Experten-Antwort

Wie wird das Übergangsgeld berechnet?

von Markus P19.08.2016 | 19:37
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11 Antworten

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Hallo, ich habe eine Frage zur Berechnungs vom Übergangsgeld. Vom 1998 bis jetzt im Werkzeugbau gearbeitet. Seit März 2015 krankgeschrieben (Bandscheiben) Meinen Beruf kann ich nicht mehr ausüben. Gekündigt durch den Arbeitgeber zum 31.10.2016 Bruttogehalt 3800€ Von der RV bereits eine Umschulung bewilligt bekommen. Beginn 1.02. 2017 Ich habe mich arbeitslos gemeldet und bekam bereits jetzt schon Jobangebote als Hilfsarbeiter. Wird das Übergangsgeld aus meinem Job als Facharbeiter berechnet oder aus dem Hilfsarbeiterjob mit Mindestlohn?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr P.,

bei der Ermittlung des tariflichen beziehungsweise ortsüblichen Arbeitsentgelts ist von der Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen, für die der Versicherte ohne die Behinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten/Tätigkeiten und nach seinem Lebensalter in Betracht käme. In der Regel wird es sich hierbei um die zuletzt ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit handeln. Wurde diese allerdings nur wegen der Behinderung ausgeübt, ist sie für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage unbeachtlich. Abgestellt wird dann auf die Verhältnisse vor dem Eintritt der Behinderung, so dass in Ihrem Falle der Tariflohn aus der Metallbranche zugrunde zu legen ist.

Viele Grüße

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10 Antworten

MWXZam 20.08.2016 | 13:03
Die Höhe des Übergangsgeldes wird auf der Grundlage der letzten Arbeitseinkünfte berechnet.
MWXZam 20.08.2016 | 13:03
Die Höhe des Übergangsgeldes wird auf der Grundlage der letzten Arbeitseinkünfte berechnet.
Schorscham 20.08.2016 | 13:57
MWXZam 20.08.2016 | 13:03
Die Höhe des Übergangsgeldes wird auf der Grundlage der letzten Arbeitseinkünfte berechnet.
Schorscham 20.08.2016 | 14:00
???am 21.08.2016 | 10:53
Haben Sie bisher über Tarif verdient? Falls ja, müssen Sie durch die Aufnahme eines Hilfsarbeiter-Jobs mit Einbußen beim Übergangsgeld rechnen. Bevor Sie so einen Job annehmen, sollten Sie auch an Ihre Gesundheit denken. Meist handelt es dabei um eher körperlich anstrengende Arbeiten und Sie haben Rückenprobleme. Ob sich das so verträgt?
Markus Pam 21.08.2016 | 15:28
Danke für Eure Antworten. Das habe ich befürchtet :( So wie ich es verstanden habe, darf ich keinen leidensgerechten Job ablehnen. Das Gutachten vom med. Dienst der BA steht noch aus, aber die Sacharbeiterin der BA gab mir schon zu verstehen, dass ich z.B. als Pförtner oder als Schreibkraft am PC arbeiten kann. Es kann außerdem auch eine Teilzeitstelle sein.
???am 21.08.2016 | 15:39
Da hat die Dame von der AfA schon Recht. Aber Pförtnerstellen gibt es nicht wie Sand am Meer - die werden gern intern mit leistungsgeminderten Mitarbeitern besetzt. Und als Schreibkraft am PC müssen Sie das 10-Finger-System flott beherrschen. Wie stets damit? Von daher halte ich Ihre Chancen auf einen gesundheitlich passenden Hilfsarbeiter-Job, den Sie ja maximal bis Ende Januar ausüben können, für sehr überschaubar. Seien Sie nett zu Ihrer Sahhbearbeiterin, zeigen Sie sich interessiert und motiviert und fragen Sie in den Vorstellungsgesprächen (soweit Sie zu einem eingeldaen werden) nach, inwieweit man Ihre gesundheitlichen Probleme berücksichtigen kann und wie das mit dem Urlaub ausschaut, weil Sie ja weniger als 6 Monate dort arbeiten werden. Da müsste die Not schon groß sein, wenn Sie jemand einstellt.
Markus Pam 22.08.2016 | 12:13
Danke! Wenn ich aufgrund des § 140 "Zumutbare Beschäftigungen" keine neue Arbeitstelle bekomme/antrette, wird das ÜG aus meinem Arbeitslohn berechnet ( von dem mir Sozialabgaben abgezogen wurden... ), oder nach dem Tariflohn aus der Metallbranche?
???am 22.08.2016 | 13:45
Aus beiden! Es wird eine Vergleichsberechnung gemacht und das höhere Übergangsgeld gezahlt.
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