Hallo Luca,
ab dem 01.07. des Folgejahres wird eine Spitzabrechnung vorgenommen, so dass die tatsächlich erzielten Entgelte des Vorjahres berücksichtigt werden. Sollte sich dann herausstellen, dass eine zu geringe Rente gezahlt wurde, wäre diese nachzuzahlen. Sofern die zu erwartenden Entgelte von der von Ihnen angegebenen Prognose abweichen, wäre diese nachträglich zu korrigieren, indem Sie den Rentenversicherungsträger schriftlich über die geänderten Einnahmen informieren.