Versicherte, die eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, weil 20 Jahre Beitragszeiten zurückgelegt wurden (Rente wegen Erwerbsminderung z.B. aufgrund einer Behinderung ab Geburt) erhalten nach weiteren 20 Jahren Beitragszahlung ( hier: nach Rentenbeginn) ihre bisherige Rente wegen Erwerbsminderung neu berechnet.
Diese nach dem Rentenbeginn weiterhin entrichteten Pflichtbeiträge sind bei der neu festzustellenden Rente wegen Erwerbsminderung zu berücksichtigen oder bei der anschließend zu gewährenden Altersrente.
Die bisherige Rente wegen Erwerbsminderung wird somit nicht jährlich angepasst.
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