Bezüglich dieser Problematik änderten die Rentenversicherungsträger im Jahr 2011 ihre Rechtsauffassung. Danach werden Zeiten des Bezuges von ALG/UHG nach Vollendung des 25. Lebensjahres grundsätzlich nur noch als BZ und nicht (mehr) als AZ bewertet. Nur wenn Sie die Sozialleistung in der Zeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1997 bezogen haben, kann sie aufgrund einer Übergangsregelung noch als AZ anerkannt und mit 80 % der Gesamtleistungswertes bewertet werden. Die Bewertung als BZ erfolgt immer auf der Grundlage der beitragspflichtigen Einnahmen.