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Experten-Antwort

Wie, wo und anhand welcher Unterlagen wird die Versicherungspflicht in der KVdR überprüft?

von Elke Damerow07.07.2016 | 17:25
2249 Ansichten
8 Antworten

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Zum Thema KVdR steht ja hier einiges. Ich kenne auch die entsprechenden Gesetzestexte, sowie die Daten- und Merkblätter der Deutschen Rentenversicherung. Bisher konnte ich allerdings nirgendwo einen Hinweis finden, wie, wo, in welcher Form und anhand welcher Unterlagen diese Überprüfung stattfindet. Auf meine Nachfrage bei einer gesetzlichen KV erhielt ich nur die "sehr befriedigende" Antwort: "Wir überprüfen das!" Entweder wollte oder konnte mir Keiner antworten. Eine Überprüfung kann m.E. nur 1. anhand der Daten in der Rentenversicherung erfolgen (Datenaustausch zwischen unterschiedlichen Trägern überhaupt erlaubt?) 2. einer gemeinsamen Datenbank aller GKV, Ersatz- oder sonstiger gesetzlicher und privater Krankenversicherungen erfolgen (soweit mir bekannt gibt es so etwas nicht) 3. anhand der Angaben des Rentenantragstellers (der kann alles mögliche in den Antrag schreiben, ob das der Wahrheit entspricht, sei dahin gestellt, das Gedächtnis kann täuschen) Der Fall: Antragstellerin ist seit 1974 als Ehefrau eines Beamten bis heute ohne Unterbrechung privat versichert. - 1976 arbeitete sie 4 Monate blieb aber PK versichert - von 10.1991 bis 03.2000 GKV versichert (PKV als Anwartschaft aufrecht erhalten) ab 04.2000 bis heute nur Ehefrau und ohne Unterbrechung PK versichert. Berechnung nach der 9/10 Regelung ergibt eindeutig: Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt. 1976 bis 2016 = 40 Jahre : 2 = 20 Jahre - GKV versichert in den letzten 20 Jahren 4 Jahre = 2/10 Also, wie erfolgt die Überprüfung bei der bzw. irgendeiner Gesetzlichen Krankenversicherung? Vielleicht kann das ja hier ein hilfreicher Mensch beantworten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Elke Damerow,

die Prüfung der Voraussetzungen für die KVdR-Versicherungspflicht (= 9/10- Belegung) erfolgt durch die Krankenkasse.

Grundlage hierfür sind die in der Meldung zur Krankenversicherung der Rentner nach § 201 Abs. 1 SGB VI (Vordruck R0810) enthaltenen Angaben des Antragstellers über Art und Dauer der bisherigen Krankenversicherung. Der Vordruck R0810 wird bei der Rentenantragstellung von der antragsaufnehmenden Stelle aufgenommen und an die zuständige Krankenkasse weitergeleitet. Dies kann entweder die letzte gesetzliche Krankenkasse, die örtliche AOK oder jede andere vom Antragsteller bestimmte Krankenkasse sein.

Auch bei einer Mitgliedschaft in einem privaten Krankenversicherungsunternehmen ist zunächst eine Entscheidung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers über die KVdR zu treffen.

An diese Entscheidung der Krankenkasse ist der Rentenversicherungsträger gebunden.

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7 Antworten

W*lfgangam 07.07.2016 | 19:02
Hallo Elke Damerow, der Fall ist doch so eindeutig, da braucht man keine Unterlagen für die Überprüfung, der Fall ist in 3 Min. vom Tisch und seitens KK abgeschlossen. Bilden Sie dem Umkehrschluss, gehen Sie von einer letzten Hälfte von 30 Jahren aus - darin dürfen 10 % Lücke sein, also nicht GKV = 3 Jahre. Die aktuellen PKV-Zeiten überschreiten das doch wohl etwas. Wenn Sie mit der Entscheidung der KK zur KVdR nicht einverstanden sind, können Sie via Widerspruch dagegen angehen - und belegen dann mit eigenen _bescheinigten_ Mitgliedszeiten der GKV Ihren Anspruch/Sie sind der Beweispflicht. Entweder über Mitgliedsbescheinigungen, die Sie bei GKV-Beginn-/Wechsel erhalten haben, oder/und Soziaversicherungsmeldungen, wo regelmäßig - zurück bis in Anfang 70er - sowohl die gesetzliche KK, als auch Ihr Beitragsstatus zur GKV ausgewiesen ist. Der Normalfall bei jahrzehntelang GKV-Versicherten ist, dass die KK das aus den gepeicherten Mitgliedszeiten ableiten kann ...wo keine Mitgliedszeiten bestehen, kann nichts abgeleitet werden. Und, einen 'Datenverbund' gibt es nicht ...was interessiert die DRV der KV-Status? Entsprechen den Angaben im Rentenantrag ermittelt die KK selbständig bei den genannten Vor-KK. Kommt es zu Unstimmigkeiten (9/10-Deckung nicht erreicht), bekommt der Antragsteller Post mit Nachfragen/Aufklärung der GKV-Lücken. 'Auffälligkeiten', wo die kritische Masse (9/10) nicht erreicht werden könnte, ergeben sich schon bei der Rentenantragstellung, so dass man mit dem Antragssteller noch mal ins Detail geht – kommt vielleicht bei 1 von 1000 Fällen vor, der Rest ist, der ist eindeutig. Gruß w.
KSCam 07.07.2016 | 20:02
Ihr Fall ist so was von eindeutig, dass er von der Krankenkasse in "Sekundenschnelle" richtig entschieden wird. Da braucht es keine gemeinsamen Datenbanken und Co. Und alles was knapp ist, ist letztlich kein DRV Problem, sondern das der Kasse, die im Zweifel mit dem Rentenbewerber zusammen seinen KV Status der letzten jahre oder Jahrzehnte prüfen muss. Notorische Kassenwechsler, die selbst auch nicht Buch geführt haben, können da durchaus mal Probleme bekommen und sind letztendlich selbst Schuld, wenn Sie Zeiten der gesetzlichen KV nicht beweisen könen. Aber das ist dann "deren Bier und nicht das der DRV"
Elke Damerowam 07.07.2016 | 21:26
Ich sehe das genau so - der Fall ist so eindeutig, wie es kaum noch anders geht. Nur die Rentenversicherung fordert, trotz Vorlage der PKV, die bestätigt, dass seit 1974 fortlaufend eine eigenständige private Versicherung besteht, die der gesetzlichen gleichgestellt ist, eine eingehende Überprüfung durch eine GKV. Auf meine Frage zu welcher Krankenkasse ich denn gehen solle, da ich ja null Bezug zu den gesetzlichen KVs habe, wurde mir in breitestem Berliner Dialekt mitgeteilt (ich zitiere wörtlich) "Gehn se zu irgendeiner die in ihrer Nähe is, die wird det dann schon prüfen" Ein Anruf bei der DAK ob ich vorbei kommen könne um mir bestätigen zu lassen, dass die Voraussetzung für die KVdR nicht vorliegt (schließlich war ich da mal fast 10 Jahre versichert) erbrachte folgende Antwort: "Das geht nicht, wir müssen das ja schließlich genauestens überprüfen." Womit ich wieder beim Anfang bin. Wie will irgendeine GKV meine Voraussetzungen überprüfen, wenn sie gar keine Daten hat? Kafkaesk, oder?
KSCam 07.07.2016 | 21:58
Vorschlag: Sie beantragen die Rente bei DRV oder Rathaus - jeder erfahrene Mitarbeiter leitet die KVdR Meldung entweder an die letzte gesetzliche Kasse oder "im Zweifel" an die örtliche AOK.......und da hab ich bei mir noch nie von Problemen gehört. Natürlich ist dieses Verfahren bürokratisch so vorgesehen, läuft aber eigentlich auch problemlos ab, wenn die KVdR Anfrage direkt vom Antrag zur Kasse läuft (in Zeiten des eAntrages geht das sogar automatisch im Hintergrund ohne dass der Bürger was davon mitbekommt). Probleme gibts vielleicht wenn der Bürger alles selbst machen will........und dann an einen "komischen Kassenmitarbeiter" kommt.
W*lfgangam 07.07.2016 | 22:32
Zitat von KSC anzeigen
Ergänzend: ...und wenn es die KK zum Zeitpunkt der Geburt gewesen ist/alternativ eben AOK, wenn schon seit Geburt PKV. Ehrlich, ich hatte (als Antragaufnehmende Stelle) noch nie Probleme, von 'irgendeiner letzten' GKV eine Negativbescheinigung zur KVdR für die DRV zu erhalten - wie KSC sagte, wird wohl die 'Kleverness' der Eigenantragsstellung zu dieser unnötigen Verzögerung führen. Man Elke, füllen Sie den Vordruck R0810 aus (vergessen Sie den R0820 nicht - steht doch alles im R0100 drin, welche Folge-Anlagen notwendig sind!), ab an die 'letzte' KK und gut ist. Das/Ihr 'Wissen' um die 9/10-Nichtbelegung reicht der DRV nicht aus, die brauchen nun mal die _amtliche_ Bestätigung ein GKV ...Ihre Treu- und Glaubensaussage reicht für eine rechtsverbindliche Aussage im Rentenbescheid der DRV nicht aus, dafür ist die GKV schlicht zuständig. Gruß w. ...ich frage mich wirklich, wo haben Sie nur den Rentenantrag gestellt, oder sich gar in Selbstverwirklichung versucht? - bei so einer einfachen Sache ...für die, die sich damit auskennen, deutlich u30 Min. mit allen Einzelheiten erledigt, inkl. KVdR und Beitragszuschuss ;-)
Elke Damerowam 15.07.2016 | 17:50
Ich danke Euch allen für Eure Mühen. Als ehemalige Paukerin müsste ich Euch allen jedoch ein mangelhaft geben, da die Antworten alle an der Frage vorbei gehen. Ich kann sie jedoch inzwischen selber beantworten. Meine eigenen Angaben in Vordruck R0810 zu Versicherungszeiten, gesiegelt von einem Mitarbeiter der Gemeinde (der mich auch nicht kennt) reichen völlig aus. Das nenne ich ganz klassisch einen Gesslerhut.
W*lfgangam 15.07.2016 | 21:00
Zitat von Elke Damerow anzeigen
Hallo Elke Damerow, ohne Ihnen widersprechen zu wollen, aber Sie irren da etwas - da hilft Ihnen auch der Hut des Gesslers nichts auf dem Holzweg ;-) Die Angaben im R0810 werden lediglich nach _Ihren_ Angaben eingetragen und nicht als _richtig/absolut gesiegelt_ ...kann natürlich alles stimmig sein, so dass es die KK verifizieren kann - manche AntragstellerInnen kennen aber nicht mehr so genau die eigenen KV-Zeiten/-Lücken, dann hat die KK doch Nachfrage-/nachweisbedarf. Gruß w. PS: >Als ehemalige Paukerin Das ist irgendwie ein Running-Gag, wenn Sie im 'Rentengeschäft' tätig wären *gg Und ja, die Ausgangsfrage war wenig zielführend, deswegen RV-afine Personen gleich zum Problem/der Lösung kommen ;-)
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