Hallo Elke Damerow,
die Prüfung der Voraussetzungen für die KVdR-Versicherungspflicht (= 9/10- Belegung) erfolgt durch die Krankenkasse.
Grundlage hierfür sind die in der Meldung zur Krankenversicherung der Rentner nach § 201 Abs. 1 SGB VI (Vordruck R0810) enthaltenen Angaben des Antragstellers über Art und Dauer der bisherigen Krankenversicherung. Der Vordruck R0810 wird bei der Rentenantragstellung von der antragsaufnehmenden Stelle aufgenommen und an die zuständige Krankenkasse weitergeleitet. Dies kann entweder die letzte gesetzliche Krankenkasse, die örtliche AOK oder jede andere vom Antragsteller bestimmte Krankenkasse sein.
Auch bei einer Mitgliedschaft in einem privaten Krankenversicherungsunternehmen ist zunächst eine Entscheidung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers über die KVdR zu treffen.
An diese Entscheidung der Krankenkasse ist der Rentenversicherungsträger gebunden.