Hallo Trine,
grundsätzlich wird der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente durch die Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung nicht berührt. Deshalb sind Rentenbezieher laut Bescheid nur verpflichtet, die Aufnahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit mitzuteilen.
Ein Studium kann aber gegebenenfalls ein Anhaltspunkt für ein gebessertes Leistungsvermögen sein. Außerdem kann eine abgeschlossene Ausbildung in ganz bestimmten Fällen den Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten erweitern.
Ich würde daher empfehlen, den Rentenversicherungsträger auch über den Beginn einer Ausbildung zu informieren.