Wenn der Arbeitgeber die Wiedereingliederung verweigert
( was sein gutes Recht ist ), müssen Sie sofort wieder in Vollzeit ( bzw. mit der Arbeitszeit , mit der Sie vor der Erkrankung gearbeitet haben und die im Arbeitsvertrag vereinbart wurde ) wieder bei ihm anfangen.
Andere Möglichkeiten gibt es in dieser Hinsicht nicht.
Tun Sie dies nicht und sind Sie auch nicht weiter krank geschrieben wird und kann er Sie dann problemlos - unter Einhaltung der Kündigungsfrist - kündigen.
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Ganz verstehe ich das nun nicht.
Er kann also die Wiedereingliederung verweigern, aber das Arbeitsverhältnis besteht weiter ?
Also muß er mir dann eine andere Arbeit geben ?
Eine die ich mit meiner Behinderung machen kann ?
Wenn er aber keine hat, was ist dann ?
Muß ich auch für weniger Geld arbeiten ?
Vielleicht geht es ihm darum ?
Auf meinem Arbeitsplatz sitzt schon jemand anderes.
Die Situation überfordert mich jetzt total.
Das geht mir wirklich an die Psyche.
J.Bischof
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Der Arbeitgeben KANN alles - MUSS aber gar nichts !!
Es kommt halt darauf an, ob er Sie unter allen Umständen " los werden " will oder behalten möchte. Diese Entscheidung liegt alleine bei ihrem Arbeitgeber.
Das schon mal vorab.
Wenn auf ihrem Arbeitsplatz schon jemand anderer sitzt, raten Sie mal warum ihr Arbeitgeber der Wiedereingliederung von ihnen nicht zustimmt ..
Genau, weil er Sie nicht mehr benötgt. Das ist leider so und dieser Tatasche sollten Sie knallhart ins Auge sehen. Das nützt nun alles nichts.
Die Aussage des AG " Sie seien ein eindeutiger Rentenfall " ( also Sie hätten aus seiner Sicht keine oder nur noch eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit ) sagt das ja auch schon aus.
Darum ist so eine verweigerte WE die beste, einfachste , schnellste und meistens auch kostengünstigste Möglichkeit für den Arbeitgeber jemanden los zu werden....
Und ja natürlich , bleibt - wenn der AG die WE verweigert - bis zu einer Kündigung das Arbeitsverhältnis erstmal bestehen. Ein Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich nur durch eine Kündigung ( vom AG oder vom AN ) oder natürlich " im beiderseitigen Einvernehmen " beendet werden !
Einen anderen Arbeitsplatz braucht er ihnen natürlich auch nicht zuteilen, wenn er dies nicht möchte. Warum auch immer ist völlig egal dabei.
Sie haben einen Arbeitsvertrag mit einer bestimmten Stundenanzahl und einer entsprechenden Tätigkeit seinerzeit beidseitig vereinbart. Soll daran etwas geändert werden müssen natürlich auch BEIDE zustimmen. Zuerst sind aber SIE in der Bringschuld und müssen die vereinbarte Arbeitsleistung gegenüber ihrem AG erbringen und ihren Arbeitsvertrag erfüllen.
Können Sie dies - aus gesundheitlichen - oder sonstigen Gründen nicht, braucht er keiner Änderrung zustimmen und kann Sie dann kündigen. und zwar aus persönlichen Gründen wegen lang andauernder Erkrankung und fehlender Leistungsfähigkeit.
Also wird die WE abgelehnt und sie werden auch vom Arzt nicht weiter krank bgeschrieben MÜSSSEN Sie sofort wieder zur Arbeit und selbige unter den alten Bedingungen ( Stundenanzahl / Tätigkeit ) wieder aufnehmen. Wobei der AG Sie natürlich auf einen Arbeitsplatz verweisen kann. Auf ihren " alten " Platz haben Sie keinen Anspruch !
Werden Sie jedoch weiter krank geschrieben bekommen Sie dann erstmal zumindest weiter Krankengeld. Wobei die Kasse bzw. deren MDK die weiteren Krankschreibung (en) dann sehr genau prüfen wird.... Das Sie aus der Reha jetzt Arbeitsfähig entlassen wurden ist dafür natürlich nicht gerade von Vorteil.....
Wenn der AG ihnen dann also kündigen will, muss er lediglich v o r der Kündigung das zuständige Integrationsamt um Zustimmung zu ihrer Kündigung ( da Sie ja schwerbehindert sind ) einholen. Machen Sie sich aber keine - absolte gar keine ! - Hoffnungen, das das Integratiosnamt der Kündigung nicht zu stimmen wird. In 99% aller Fälle ist die Zustimmung reine Pro Forma Sache und wird fast immer auch sofort erteilt...
Wenn der AG also Sie nicht mehr haben will , sind dem Intergrationsamt auch die Hände gebunden. Das Integratiomsamt kann nun keinen AG zwangsweise per Dekret verpflichten jemanden weiter zu beschäftigen !
Da Sie aber zu der geplanten Kündigung gehört werden müssen ( das ist gesetzlich so geregelt - aber eine reine Farce ) , bekommen Sie also bereits vor der eigentlichen Kündigung durch ihren AG bereits vom Integrationsmat Post , das eine Kündigung bei ihnen geplant ist. Sie werden alos quasi schon " vorgewarnt " dadurch. Das ist aber auch wirklich das einzig gute an der Sache mit dem Integrationsamt... Sonst ist diese Behörde jedenfalls in der Hinsicht des Kündigungsschutzes zu nichts im Stande und hat eigentlich keinerlei Existenzberechtigung !
Aber dieses Amt nimmt natürlich noch andere Aufgaben wahr.
Kommt die Kündigung dann müssen/sollten Sie sofort ab zum Fachanwalt für Arbeitsrecht und sich beraten bzw. gleich vertreten lassen. Sie legen dann durch ihren Anwalt Kündigungsschutzklage ein und um im Arbeitsgerichtsprozess ( bzw. in der dem eigentlichem Prozess dann immer vorgeschalteten Güterverhandlung ) zu versuchen, noch eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu erwirken.
Einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf so eine Abfindung haben Sie aber nicht. Da ist dann auch das geschickte Vorgehen ihres Anwaltes und vor allem aber auch ein Arbeitnehmer freundlicher Richter gefordert...
Mehr bleibt ihnen leider nicht.