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Experten-Antwort

Wiedereingliederung

von Mullan Gisela07.03.2016 | 17:43
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4 Antworten

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Ich arbeite seit 1984 als Krankenschwester im öffentlichen Dienst und bin bin demnächst 59 Jahre alt. .Mein AG hat meine Wiedereingliederung abgebrochen. Welche Folgen hat das für mich. Kann der Arbeitgeber mir kündigen, obwohl ich seit 1984 dort beschäftigt bin und miit 30% GdB gleichgestellt bin?

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen Frau Mullan,

die stufenweise Wiedereingliederung (SWE) hat das Ziel, Sie Stufe für Stufe an den alten Arbeitsplatz zurückzuführen. Ist dies aus medizinischen Gründen nicht möglich, wird der Stufenplan Ihrem Leistungsvermögen angepasst oder die SWE abgebrochen. Um die weiteren Schritte zu planen, wird Ihr Arbeitgeber sich mit Ihnen in Verbindung setzen. Da Ihr Leistungsvermögen hier im Forum unbekannt ist, können die Antworten nur spekulativ sein.

Gehen sie zuversichtlich in das Gespräch mit dem Arbeitgeber. Sollten Sie bald Klarheit haben wollen, empfehle ich Ihnen diesen Kontakt von sich aus zu suchen.

Viele Grüße

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen Frau Mullan,

die stufenweise Wiedereingliederung (SWE) hat das Ziel, Sie Stufe für Stufe an den alten Arbeitsplatz zurückzuführen. Ist dies aus medizinischen Gründen nicht möglich, wird der Stufenplan Ihrem Leistungsvermögen angepasst oder die SWE abgebrochen. Um die weiteren Schritte zu planen, wird Ihr Arbeitgeber sich mit Ihnen in Verbindung setzen. Da Ihr Leistungsvermögen hier im Forum unbekannt ist, können die Antworten nur spekulativ sein.

Gehen sie zuversichtlich in das Gespräch mit dem Arbeitgeber. Sollten Sie bald Klarheit haben wollen, empfehle ich Ihnen diesen Kontakt von sich aus zu suchen.

Viele Grüße

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2 Antworten

Nahlaam 07.03.2016 | 20:14
So schnell geht das mit dem Kündigen im öffentlichen Dienst nicht. Wenn Sie eine Gleichstellung besitzen, dann muss da der Integrationsdienst, der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung mit eingebunden werden und vor allem - zustimmen. Der Abbruch der Wiedereingliederung bedeutet nicht automatisch eine Kündigung, für eine solche muss er - wie oben geschrieben - die Zustimmung aller Stellen einholen (und die wird er bei einer Betriebszugehörigkeit von über 30 Jahren nicht so einfach erhalten). Durch den Abbruch der Maßnahme sind Sie weiter arbeitsunfähig und sollten nun (wieder) Krankengeld erhalten (wieder deshalb, wenn es eine Wiedereingliederung über die DRV war, haben Sie für diesen Zeitraum Übergangsgeld bezogen). Wenn Sie weiterhin arbeitsunfähig sind, kann es gut sein, dass Sie nun von Ihrer Krankenkasse aufgefordert werden, entweder einen Reha-Antrag oder einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Die nachfolgende Prüfung wird dann ergeben, ob Ihre Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt werden kann oder ob Sie soweit erwerbsgemindert sind, dass Sie eine teilweise oder eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Bei einer teilweisen EM-Rente könnten Sie evtl. Ihren Arbeitsplatz mit reduzierter Stundenzahl weiterführen, bei einer befristeten vollen EM-Rente ruht das Arbeitsverhältnis, bei einer unbefristeten vollen EM-Rente endet Ihr Arbeitsverhältnis sofort und muss vom AG nicht mehr gekündigt werden. Natürlich könnte es nun auch sein, dass Ihr Arbeitgeber Sie kündigt, dann würden Sie bis zur Aussteuerung Krankengeld erhalten, danach Arbeitslosengeld I und nach Auslaufen dann evtl. Arbeitslosengeld II (immer mal vorausgesetzt, sie gehen gegen diese Kündigung dann nicht arbeitsrechtlich vor und diese wird vor dem Arbeitsgericht zurückgenommen): Vor einer möglichen Kündigung durch Ihren Arbeitgeber muss allerdings ein Betriebliches Eingliederungsmanagement erfolgt sein, sonst hat der AG vor dem Arbeitsgericht ganz schlechte Karten.
W*lfgangam 07.03.2016 | 20:27
Hallo Mullan Gisela, im ÖD wird nicht so schnell gekündigt :-) Mit 'Gleichstellung' etwas schwieriger, aber auch möglich! Allerdings ist die Frage, wie es nun weitergeht. Haben Sie noch einen Restanspruch auf Krankengeld? - dann ausschöpfen, ggf. ins ALG im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung 'wechseln'. Ist aber alles nicht von Dauer, irgendwann in naher Zukunft sind diese Leistungsansprüche erschöpft. Setzen Sie sich mal intern mit Ihrer Schwerbehindertenvertretung in Verbindung, was noch möglich ist ('Schonplatz' in Archiv oder Küche? - schwierig, schon alle besetzt). Eher auch nutzlos ...am Ende wird der Hinweis übrig bleiben: Antrag auf EM-Rente stellen. Informationen über den Folgeweg erhalten Sie vor Ort in der nächsten Beratungsstelle DRV oder Rathaus/Versicherungsamt. Aber, eine gescheiterte Wiedereingliederung dürfte regelmäßig in nächster Zukunft in einen EM-Antrag führen. Ergebnis offen ...die Wahrscheinlichkeit für eine Bewilligung ist natürlich ungleich höher/wg. des Scheitern, kann aber auch von Voll-Rente, Teil-Rente, bis zur Ablehnung reichen. Gruß w.
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