Guten Tag "eingast",
grundsätzlich ist eine Stufenweise Wiedereingliederung dazu gedacht, dass ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer stufenweise an seinen bisherigen Arbeitsplatz in seinen bisherigen Aufgaben bis zur Erreichung seiner vollen Arbeitsfähigkeit wieder herangeführt wird.
Ein Arbeitgeberwechsel oder auch ein neuer Arbeitsplatz nach Arbeitslosigkeit vor der medizinischen Rehabilitationsleistung stellen dem Grunde nach keinen generellen Ausschlussgrund für eine Stufenweise Wiedereingliederung dar. Es wird jedoch darauf geachtet, dass die Tätigkeitsmerkmale der neuen Arbeitsstelle annähernd identisch sein sollen mit der bisher ausgeübten Tätigkeit. Hierbei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers.
Insofern sollte bei eine arbeitsunfähigen Entlassung aus der medizinischen Rehabilitationsleistung die Reha-Klinik auch bei einem Arbeitgeberwechsel bzw. Neuaufnahme eines Arbeitsverhältnisses im direkten Anschluss an die Reha-Leistung eine Stufenweise Wiedereingliederung nach Rücksprache mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger einleiten, soweit die Reha-Klinik diese aus medizinischen Gründen für erforderlich hält.
Der Rentenversicherungsträger wird dann die Einleitung einer Stufenweisen Wiedereingliederung zu seinen Lasten prüfen und dem Versicherten eine entsprechende Rückmeldung geben. Sollte diese negativ sein, so kann die Krankenkasse immer noch eine Stufenweise Wiedereingliederung durchführen.
Wenn man Ihre Anfrage aufmerksam liest, liegt die Vermutung nahe, dass Sie selbst Arbeitgeber sind ("....war der neue Mitarbeiter...."). Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass der Rentenversicherungsträger prüft, ob der neue Arbeitgeber auch tatsächlich eine Beschäftigung des Versicherten auf Dauer anstrebt.
Ihr Experte