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Experten-Antwort

Wiedereingliederung nach Arbeitslosigkeit

von eingast05.02.2013 | 17:28
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3 Antworten

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Hallo, ist nach Abschluß einer med. Reha zu Lasten der DRV eine stufenweise WE möglich, wenn dies nach Arbeitslosigkeit bei einem neuen Arbeitgeber geschieht? D.h. der neue Mitarbeiter beginnt arbeitsunfähig mit der Wiedereingliederung das Beschäftigungsverhältnis. Vor der Reha war der neue Mitarbeiter faktisch ohne Arbeitsverhältnis und im Krankengeldbezug. Mitarbeiter, Arbeitgeber und Arzt wären mit dem Vorhaben einverstanden. Gruß eingast

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag "eingast",

grundsätzlich ist eine Stufenweise Wiedereingliederung dazu gedacht, dass ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer stufenweise an seinen bisherigen Arbeitsplatz in seinen bisherigen Aufgaben bis zur Erreichung seiner vollen Arbeitsfähigkeit wieder herangeführt wird.

Ein Arbeitgeberwechsel oder auch ein neuer Arbeitsplatz nach Arbeitslosigkeit vor der medizinischen Rehabilitationsleistung stellen dem Grunde nach keinen generellen Ausschlussgrund für eine Stufenweise Wiedereingliederung dar. Es wird jedoch darauf geachtet, dass die Tätigkeitsmerkmale der neuen Arbeitsstelle annähernd identisch sein sollen mit der bisher ausgeübten Tätigkeit. Hierbei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers.

Insofern sollte bei eine arbeitsunfähigen Entlassung aus der medizinischen Rehabilitationsleistung die Reha-Klinik auch bei einem Arbeitgeberwechsel bzw. Neuaufnahme eines Arbeitsverhältnisses im direkten Anschluss an die Reha-Leistung eine Stufenweise Wiedereingliederung nach Rücksprache mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger einleiten, soweit die Reha-Klinik diese aus medizinischen Gründen für erforderlich hält.

Der Rentenversicherungsträger wird dann die Einleitung einer Stufenweisen Wiedereingliederung zu seinen Lasten prüfen und dem Versicherten eine entsprechende Rückmeldung geben. Sollte diese negativ sein, so kann die Krankenkasse immer noch eine Stufenweise Wiedereingliederung durchführen.

Wenn man Ihre Anfrage aufmerksam liest, liegt die Vermutung nahe, dass Sie selbst Arbeitgeber sind ("....war der neue Mitarbeiter...."). Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass der Rentenversicherungsträger prüft, ob der neue Arbeitgeber auch tatsächlich eine Beschäftigung des Versicherten auf Dauer anstrebt.

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2 Antworten

Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 06.02.2013 | 09:30
Grundsätzlich ist eine stufenweise Wiedereingliederung zu Lasten der Rentenversicherung möglich, wenn: – im unmittelbaren Anschluss – an Leistungen zur medizinischen Reha – eine stufenweise Wiedereingliederung – erforderlich ist Demnach muss die entsprechende Rehabilitationseinrichtung im Entlassungsbericht eine stufenweise Wiedereingliederung angeregt haben. Zudem muss die stufenweise Wiedereingliederung innerhalb von 4 Wochen (28 Tagen) angetreten werden. Grundsätzlich ist bei einer stufenweisen Wiedereingliederung die Rede vom "bisherigen" Arbeitgeber, es stellt jedoch keinen Ausschlussgrund dar, wenn ein neuer Arbeitgeber der stufenweisen Wiedereingliederung zustimmt (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen). In Fällen (wie bei Ihnen), wo eine Zuständigkeit für die stufenweise Wiedereingliederung nicht eindeutig bestimmt werden kann, ist zunächst die Krankenkasse zuständig (so die Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung), unter Umständen macht diese einen Erstattungsanspruch beim Rentenversicherungsträger geltend, wenn sie sich als unzuständiger Träger erachtet.
eingastam 08.02.2013 | 09:01
Hallo Experte, nein, ich bin kein Arbeitgeber, aber ein Berater, der regelmässig für Patienten mit den unmöglichsten Konstellationen Wiedereingliederungen einleitet... Gruß eingast
Deutsche Rentenversicherung
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