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Experten-Antwort

Wiedereingliederung nach Reha-Maßnahme - Verschiebung des Beginns durch AG

von Mario09.05.2017 | 17:56
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14 Antworten

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Hallo, bei mir ist innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der Reha-Maßnahme eine stufenweise Wiedereingliederung geplant. Für diese Zeit würde ein Anspruch auf Übergangsgeld entstehen. Nun avisierte mir mein Arbeitgeber, dass die Wiedereingliederung erst nach ca. 4,5 Wochen nach Entlassung aus der Reha beginnen könnte. Wie wirkt sich das auf den Anspruch auf Übergangsgeld aus? Würde der Anspruch entfallen, wenn durch die Verschiebung seitens des Arbeitgebers die "vier-Wochen-Frist" überschritten wird? Danke

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mario,

die stufenweise Wiedereingliederung muss im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durchgeführt werden. Dies setzt voraus, dass der Rentenversicherungsträger zuständiger Rehabilitationsträger der medizinischen Leistung ist und die stufenweise Wiedereingliederung innerhalb von 4 Wochen nach dem Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation beginnt.

Ausnahmen hierzu gibt es leider nicht.

Bitte klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber nochmals ab, ob die Wiedereingliederung nicht doch innerhalb der festgesetzen Frist beginnen kann.

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13 Antworten

Herz1952am 09.05.2017 | 19:41
"Schorsch" hat Recht. Außerdem besteht bei stufenweise Wiedereingliederung beim bisherigen Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeit und dies müsste auch von der KK bezahlt werden. Der Arbeitgeber kann freiwillig ein Gehalt anteilig zahlen. Machen aber die wenigsten. Voraussetzung ist , dass noch keine Aussteuerung des Krankengeldes erfolgt ist oder erfolgen wird, wegen 78-Wochenfrist seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Schorscham 09.05.2017 | 19:26
Ich vermute mal, dass Sie bis zum tatsächlichen Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme weiterhin Krankengeld von Ihrer Krankenkasse beanspruchen können. MfG
Fortitude oneam 09.05.2017 | 19:47
Dies kann ich nur bestätigen. Als ich damals nach der Reha eine Wiedereingliederung (Stufenweise) in Absprache mit meinen Ärzten gemacht habe, bezog ich weiterhin KG. Der AG hat damit nichts zu tun und kann es auch nicht bestimmen. Liegt ganz Allein bei Ihnen wie Fit Sie sich fühlen. Mfg
Herz1952am 09.05.2017 | 19:54
Kleine Berichtigung von "Fortitude one": Es müssen natürlich Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Krankenkasse einverstanden sein. Wird in aller Regel der Fall sein. Mindestzeit ist 2 Stunden/Tag. Hier noch zur Ergänzung ein Link: https://www.tk.de/tk/k/krankengeld/stufenweise-wiedereingliederu…
Marioam 09.05.2017 | 20:57
Vielen Dank für die bisherigen Antworten. Wahrscheinlich habe ich mich nicht ganz klar ausgedrückt. Natürlich muss weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestehen. Es geht auch nicht ums Krankengeld da ich nicht gesetzlich versichert bin. Die Frage lautet, ob die 4-Wochen-Frist (zwischen Reha-Entlassung und Beginn der Wiedereingliederung) auch greift, weil diese durch Verschiebung seitens des Arbeitgebers überschritten wird.
Marioam 09.05.2017 | 20:54
Vielen Dank für die bisherigen Antworten. Wahrscheinlich habe ich mich nicht ganz klar ausgedrückt. Natürlich muss weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestehen. Es geht auch nicht ums Krankengeld da ich nicht gesetzlich versichert bin. Die Frage lautet, ob die 4-Wochen-Frist (zwischen Reha-Entlassung und Beginn der Wiedereingliederung) auch greift, weil diese durch Verschiebung seitens des Arbeitgebers greift.
Schadeam 09.05.2017 | 21:51
Das ist doch letztendlich egal, wenn Sie kein ÜG bekommen, erhalten Sie KG.....wo ist das Problem? Dann ist die Wiedereingliederung mit der Kasse statt mit der DRV zu regeln, ist dort ebenso möglich.
Fortitude oneam 10.05.2017 | 07:23
Sehen Sie Marion ich schließe mich "User" an. Aber bei Ihrer Vorgehensweise steckt keine Logik dahinter. Nach der Reha wieder 4 Wochen voll arbeiten gehen und dann erst Wiedereingliederung? Der AG kann bzw, muss zustimmen. Mein damaliger AG war ein Großkonzern. Aber jeder anderer AG sollte zustimmen im Interesse für den AN. Dafür gibt es die Wiedereingliederung oder? Mfg
Fortitude oneam 09.05.2017 | 22:25
Was heist sie sind nicht gesetzlich Kranken versichert? Entweder man ist nach der Reha weiter arbeitsunfähig oder man fängt mit der Wiedereingliederung an. Und wie gesagt der AG bestimmt nicht sondern Ihr Arzt und Sie.
Useram 10.05.2017 | 06:43
Wenn sie während der Reha ÜG bekommen haben, die Wiedereingliederung aber dann erst nach den 4 Wochen nach Entlassung beginnen, besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld während der Wiedereingliederung durch die RV.
Marioam 10.05.2017 | 06:30
Zitat von Fortitude one anzeigenausblenden
Ich bin privat krankenversichert und habe (leider) die Krankentagegeldversicherung nur ganz gering abgeschlossen. Und nur zur Korrektur: Für die stufenweise Wiedereingliederung ist es notwendig, dass weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht! Und ohne Zustimmung des Arbeitgebers ist keine Wiedereingliederung möglich. Aber meine Frage ist immer noch, ob durch das Verschieben der WEG seitens des Arbeitgebers und damit Überschreiten der 4-Wochen-Frist nach Reha-Entlassung der Anspruch auf Übergangsgeld entfallen würde.
=//=am 10.05.2017 | 09:48
Auch ich schließe mich @User an. Leider müssen Sie das niedrige Krankentagegeld in Anspruch nehmen. Weshalb Ihr AG aber die Stufenweise Wiedereingliederung erst nach 4,5 Wochen genehmigt, erschließt sich mir überhaupt nicht. Es wäre doch besser, Sie umgehend wieder einzugliedern als Sie arbeitsunfähig zu Hause sitzen lassen. Außerdem muss er Ihnen während der WEG ja dann auch alleine den Lohn/das Gehalt bezahlen. Ich vermute, dass Ihre private Krankenversicherung nur das Krankentagegeld zahlt. Aber man muss ja nicht alles verstehen. :-)
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