Hallo Friedhelm,
Irrtum, es gibt auch Grenzen der Mitwirkungspflichten. Deshalb sind auch Reha immer freiwillig und man kann/darf nicht dazu gezwungen werden:
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/65.html
Für Rehas gibt es nämlich keine Erfolgsgarantie und Sie sind ein großer Eingriff in die Privatsphäre.
Merke: §en sind Herdentiere. Sind massenhaft verbunden und tauchen sogar in anderen Gesetzen auf. Ein Paragraf kommt (so gut wie nie) allein.
Ebenso ist der § 51 SGB V nicht gerade "einsam", sondern zieht einen ganzen "Rattenschwanz" nach sich (z.B. das Recht auf Widerspruch mit aufschiebender Wirkung/weiterhin KG Zahlung. Der Widerspruch ist theoretisch auch bis zu einem Jahr noch möglich. Da die KK keine Rechtsbehelfsbelehrung mit Fristsetzung nutzt ist das juristisch möglich. Z.B. 10 Wochen nach Aufforderung noch Widerspruch möglich.
Aber ich denke auch, dass das in diesem Fall nicht gebraucht wird. Aber Krankenkassen und anderen Institutionen darf man nicht trauen, wenn man Geld, bzw. Recht zu bekommen hat.
Mich hat die Krankenkasse auch schon um das Krankengeld betrügen wollen. Sie muss gewusst haben, dass die gesetzwidrig war (Zumindest die Chefs der KG-Stelle). Es war versuchter Betrug den ich mit einem Rechtsvertreter verhindert habe.
Man kann in diesem Fall ja auch nicht wissen, was gesundheitlich noch passieren könnte, trotz der begründeten Hoffnung wieder arbeiten zu können. Diese Nachricht von Philipp Schmitt, würde sowohl die RV freuen, als auch die Krankenkasse.