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Experten-Antwort

Wiedereingliederung ohne med. Reha möglich?

von Philipp Schmitt04.08.2017 | 19:07
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32 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin seit 9 Monaten krank geschrieben und die Krankenkasse hat mich aufgefordert, einen Reha- Antrag zu stellen. Ich möchte aber keine machen, weil ich in ein paar Wochen wieder gesund genug bin, um arbeiten zu gehen. Kann man auch eine Wiedereingliederung beim Arbeitgeber machen, ohne in Reha gewesen zu sein, oder ist diese dafür zwingend erforderlich?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Lieber Philipp Schmitt,

Da der Aufnahmetermin für Ihre Reha bereits feststeht, schlagen auch wir vor, dass Sie mit Ihrem behandelnden Arzt absprechen sollten, ab wann ggfs. eine Wiedereingliederung sinnvoll sein wird. Sollte diese voraussichtlich bis zum Beginn der Reha abschließend durchgeführt werden können, so hätte die Krankenversicherung keine weiteren finanziellen Nachteile, wenn Sie der Wiedereingliederung zustimmen wird.

Allerdings bitten auch wir Sie, wie im Forum bereits vorgeschlagen, diesen Weg unbedingt mit Ihrer Krankenkasse abzustimmen.

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31 Antworten

Schorscham 04.08.2017 | 19:19
Nein, eine Reha ist definitiv nicht zwingend erforderlich. Wenden Sie sich ganz einfach an Ihren behandelnden Arzt, der die notwendigen Vordrucke zur beruflichen Wiedereingliederung ausfüllen wird, sofern er Sie für eingliederungsfähig hält. MfG
Philipp Schmittam 04.08.2017 | 19:37
Danke für die Info. Wissen Sie evtl. auch, wer dann die Kosten trägt? Schreibt mich der Arzt für die der Wiedereingliederung weiter krank und die Krankenkasse zahlt Krankengeld?
Schorscham 04.08.2017 | 19:45
Sofern Ihr Arbeitgeber und Ihre Krankenkasse der Wiedereingliederung zustimmen, was im Regelfall eigentlich fast immer so sein wird, wären Sie weiterhin arbeitsunfähig und hätten Anspruch auf Krankengeld bis die individuelle Anspruchsdauer erreicht ist. MfG
Philipp Schmittam 04.08.2017 | 19:46
Vielen Dank, Sie haben mir sehr weiter geholfen. Ich wünsche Ihnen einen schönen Abend
KSCam 04.08.2017 | 20:10
Das sollten Sie sich aber sicherheitshalber noch von Ihrer Kasse absegnen lassen, denn Sie wissen ja dass Ihre Fragen das Recht der Krankenversicherung und nicht das Rentenrecht betreffen.
Philipp Schmittam 04.08.2017 | 20:13
Ja, das weiß ich. Ich habe nur nirgendwo Informationen darüber gefunden, ob die Reha unbedingt absolviert werden muss. Denn nach so langer Krankheit gleich wieder voll einsteigen zu müssen, wäre schon ein bisschen heftig. Mfg
Schorscham 04.08.2017 | 20:24
Die vom Arzt ausgestellten Wiedereingliederungs-Vordrucke MÜSSEN ohnehin vom Versicherten, vom Arbeitgeber und von der Krankenkasse unterschrieben werden. Sonst findet keine Wiedereingliederung statt. Den Startschuss gibt der behandelnde Arzt ab. MfG
Dietmaram 05.08.2017 | 08:17
Und wenn die Kasse Sie zum Rehaantrag aufgefordert hat werden Sie diesen auch innerh. der dafür vorgesehen First von 10 Wochen stellen MÜSSEN und zwar völlig unabhängig von der geplanten Wiedereingliederung und dessen Ausgang! Die Kasse wird diese Aufforderung zur Reha mit 100% Sicherheit nicht zurückziehen Gründen ! Alleine schon deshalb weil während einer WE weiterhin Krankengeld durch die Kasse gezahlt wird und die WE ja auch scheitern KÖNNTE. Dann müsste die Kasse weiterhin Krankengeld zahlen und es wäre eine Zeitverlust eingetreten . Das will die Kasse mit dem Rehaantrag ausschließen.
Schorscham 05.08.2017 | 11:54
Was soll also diese Panikmache? Wenn der behandelnde Arzt den Patienten ohne Reha für eingliederungsfähig hält, kommt diese Wiedereingliederungsmaßnahme die Krankenkasse erheblich billiger, als wenn sie bis zum Reha-Beginn und im Anschluss daran Krankengeld zahlen muss. Wie der behandelnde Arzt und die Krankenkasse des Versicherten reagieren werden, kann kein Außenstehender beurteilen. Es ist durchaus möglich, dass sich der Fragesteller überschätzt und dass sein Arzt eine Wiedereingliederung ohne Reha nicht befürwortet. Falls doch, wäre die Krankenkasse dumm, wenn Sie ihrem Versicherten Steine in den Weg legen würde. MfG
Schorscham 05.08.2017 | 12:13
Zitat von Schorsch anzeigenausblenden
Nachtrag: Da der DRV-Reha-Antrag vom Antragssteller begründet werden muss, wäre es sogar denkbar, dass die DRV diesen Reha-Antrag mit der Begründung, dass eine berufliche Wiedereingliederung auch ohne Reha möglich sein könnte, ablehnt. Denn für die DRV steht noch viel mehr Geld auf dem Spiel. MfG
Herz1952am 05.08.2017 | 14:55
Hallo Philipp Schmitt, Sie sollten, um sicher zu gehen Widerspruch gegen die Aufforderung der Krankenkasse einlegen. Dieser hat "aufschiebende" Wirkung, d.h., solange nicht darüber entschieden wird, darf Ihnen die Krankenkasse das Krankengeld nicht verweigern. Natürlich sollten Sie den Widerspruch begründen. Hierrüber gibt es auch ein Urteil, dass der Widerspruch "aufschiebende Wirkung" hat. Allerdings steht dies auch in den Richtlinien zum § 51 SGB V. Dort steht dieser Paragraf nicht alleine, sondern es folgt noch eine ganze "Herde" von Paragrafen und sogar weitere Gesetze mit ihren Paragrafen zu diesem Thema. Es hätte eigentlich nicht einmal eines Urteils bedurft, wenn die Krankenkassen die Richtlinien gleich eingehalten hätten. Aber Fehler können nun mal vorkommen. Man darf auch nicht erwarten, dass man auf diese Möglichkeit hingewiesen wird, wenn es um das Krankengeld geht.
Philipp Schmittam 05.08.2017 | 15:08
vielen Dank für die Rückmeldungen. Ich habe leider vergessen, dazu zu schreiben, dass die DRV die Reha bereits bewilligt hat. Die Krankenkasse zwingt ja zur Antragstellung unter Androhung der Einstellung des Krankengeldes wegen fehlender Mitwirkung, wenn man den Antrag nicht stellt. Somit bleibt keine andere Wahl. Ich möchte jedoch keine Reha machen, weil es mir gut geht und lediglich die letzte OP "ausheilen" muss. Ich hoffe, dass ich jetzt hier keinen Durcheinander veranstalte. Wenn ja, bitte ich um Entschuldigung.
Schorscham 05.08.2017 | 15:20
Nach wie vor wäre jetzt Ihr behandelnder Arzt der nächste Ansprechpartner. Sollte der eine Wiedereingliedrungsmaßnahme ohne vorherige Reha befürworten, dürfte es meines Erachtens keine nennenswerten Probleme mit der Krankenkasse geben. Sollte allerdings bereits der Reha-Antrittstermin von der Reha-Klinik mitgeteilt worden sein, könnte es anders laufen, weil Ihnen Ihre Krankenksse dann womöglich eine Hinauszögerungsstrategie unterstellen könnte, wenn Sie die Reha nicht antreten wollen. MfG
Philipp Schmittam 05.08.2017 | 15:33
Hallo Schorsch, der Antrittstermin soll im Oktober sein. Bis dahin bin ich wieder soweit fit, um eine Wiedereingliederung zu machen. Ich hatte fast die gleiche OP vor ein paar Monaten. Daher lässt sich das ganz gut abschätzen. Mfg
Schorscham 05.08.2017 | 15:40
Unter diesen Umständen dürfte Ihre Krankenkasse wohl kaum etwas gegen eine Wiedereingliederungsmaßnahme ohne vorherige Reha einzuwenden haben. Viel Erfolg! MfG
Philipp Schmittam 05.08.2017 | 17:31
Vielen Dank für die Informationen. Sie haben mir sehr weitergeholfen und endlich Licht ins Dunkel gebracht.
Herz1952am 05.08.2017 | 15:53
Hallo Philipp Schmitt, auch wenn der Reha-Termin schon feststeht und verschoben werden müsste, muss dies von der RV/Reha-Klinik aktzepiert werden. Reha-Maßnahmen sind immer freiwillig und außerhalb der Mitwirkungspflicht. Sie können noch einen Tag vorher absagen, ohne Konsequenzen. Unterstellung sind zwar möglich, aber nicht erlaubt. Ansonsten denke ich, dass wie Schorsch bereits geschrieben hat, die Angelegenheit "glatt über die Bühne" geht. Außerdem nehme ich an, dass der Kostenträger RV kein Interesse daran hat, eine womöglich überflüssige Reha zu bezahlen. Es gibt auch leider keine Erfolgsgarantie für eine Reha.
Herz1952am 05.08.2017 | 16:14
Hallo Philipp Schmitt, nicht die Krankenkasse ist für Ihre Reha zuständig (diese leitet den Antrag nur weiter), sondern die RV. Sie sollten Ihre Absichten deshalb an die Rentenversicherung weitergeben, dass diese vielleicht noch über die Reha-Maßnahme entscheiden kann. Diese kann nämlich auch die Reha mit der Begründung ablehnen, dass Ihre Erwerbsminderung nicht gefährdet ist. Als weitere Behandlungsmaßnahme kann Sie "krank zu Hause" wählen. Im übrigen ist zur Bewilligung einer Reha-Maßnahme explizit das Einverständnis des Rehabilitanten, bzw. Antragstellers notwendig. (Richtlinien zur Bewilligung einer Reha). Die Krankenkassen meinen es zwar gut mit Ihnen, denken aber an das zu zahlende Krankengeld und die Abwälzung der Kosten (Reha und Übergangsgeld) an die Rentenversicherung. Außerdem setzt die RV höhere Maßstäbe an eine Reha an, als es den "Wünschen" der Krankenkasse recht ist. Die Unterlagen die die Krankenkassen vorliegen haben sind oft nicht vollständig und aussagekräftig.
Friedhelmam 05.08.2017 | 18:06
Zitat von Herz1952 anzeigenausblenden
Herz1952 schrieb

Hallo Friedhelm,

Irrtum, es gibt auch Grenzen der Mitwirkungspflichten. Deshalb sind auch Reha immer freiwillig und man kann/darf nicht dazu gezwungen werden:

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/65.html

Für Rehas gibt es nämlich keine Erfolgsgarantie und Sie sind ein großer Eingriff in die Privatsphäre.

Merke: §en sind Herdentiere. Sind massenhaft verbunden und tauchen sogar in anderen Gesetzen auf. Ein Paragraf kommt (so gut wie nie) allein.

Ebenso ist der § 51 SGB V nicht gerade "einsam", sondern zieht einen ganzen "Rattenschwanz" nach sich (z.B. das Recht auf Widerspruch mit aufschiebender Wirkung/weiterhin KG Zahlung. Der Widerspruch ist theoretisch auch bis zu einem Jahr noch möglich. Da die KK keine Rechtsbehelfsbelehrung mit Fristsetzung nutzt ist das juristisch möglich. Z.B. 10 Wochen nach Aufforderung noch Widerspruch möglich.

Aber ich denke auch, dass das in diesem Fall nicht gebraucht wird. Aber Krankenkassen und anderen Institutionen darf man nicht trauen, wenn man Geld, bzw. Recht zu bekommen hat.

Mich hat die Krankenkasse auch schon um das Krankengeld betrügen wollen. Sie muss gewusst haben, dass die gesetzwidrig war (Zumindest die Chefs der KG-Stelle). Es war versuchter Betrug den ich mit einem Rechtsvertreter verhindert habe.

Man kann in diesem Fall ja auch nicht wissen, was gesundheitlich noch passieren könnte, trotz der begründeten Hoffnung wieder arbeiten zu können. Diese Nachricht von Philipp Schmitt, würde sowohl die RV freuen, als auch die Krankenkasse.

Auch das ist dummes Zeug. Zumutbare Reha-Maßnahmen gehören sehr wohl zu den Mitwirkungspflichen der GKV-Mitglieder: https://dejure.org/gesetze/SGB_V/51.html
Friedhelmam 05.08.2017 | 18:02
Zitat von Herz1952 anzeigenausblenden
Herz1952 schrieb

Hallo Friedhelm,

Irrtum, es gibt auch Grenzen der Mitwirkungspflichten. Deshalb sind auch Reha immer freiwillig und man kann/darf nicht dazu gezwungen werden:

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/65.html

Für Rehas gibt es nämlich keine Erfolgsgarantie und Sie sind ein großer Eingriff in die Privatsphäre.

Merke: §en sind Herdentiere. Sind massenhaft verbunden und tauchen sogar in anderen Gesetzen auf. Ein Paragraf kommt (so gut wie nie) allein.

Ebenso ist der § 51 SGB V nicht gerade "einsam", sondern zieht einen ganzen "Rattenschwanz" nach sich (z.B. das Recht auf Widerspruch mit aufschiebender Wirkung/weiterhin KG Zahlung. Der Widerspruch ist theoretisch auch bis zu einem Jahr noch möglich. Da die KK keine Rechtsbehelfsbelehrung mit Fristsetzung nutzt ist das juristisch möglich. Z.B. 10 Wochen nach Aufforderung noch Widerspruch möglich.

Aber ich denke auch, dass das in diesem Fall nicht gebraucht wird. Aber Krankenkassen und anderen Institutionen darf man nicht trauen, wenn man Geld, bzw. Recht zu bekommen hat.

Mich hat die Krankenkasse auch schon um das Krankengeld betrügen wollen. Sie muss gewusst haben, dass die gesetzwidrig war (Zumindest die Chefs der KG-Stelle). Es war versuchter Betrug den ich mit einem Rechtsvertreter verhindert habe.

Man kann in diesem Fall ja auch nicht wissen, was gesundheitlich noch passieren könnte, trotz der begründeten Hoffnung wieder arbeiten zu können. Diese Nachricht von Philipp Schmitt, würde sowohl die RV freuen, als auch die Krankenkasse.

Dieser Beitrag ist mal wieder überflüssig wie ein Kropf und trägt nur dazu bei, den Fragesteller und die Mitleser zu verwirren und zu langweilen. Dass er viele Halb- oder sogar Unwahrheiten enthält, ist ja nichts Neues für die "@Herz1952-Kenner". Schade, dass @Herz1952 fast jedes Thema bis zur Unkenntlichkeit verstümmeln muss....
Friedhelmam 05.08.2017 | 19:43
Aber für Sie dürfte das belanglos sein, da Ihre Krankenkasse ja sowieso bis Oktober Krankengeld bezahlen müsste und ihr somit kein finanzieller Schaden entsteht. Ich persönlich hätte übrigens nichts gegen eine Reha einzuwenden. Dennoch respektiere ich natürlich Ihre Meinungen dazu. Freundliche Grüße und ein schönes Rest-Wochende!
Philipp Schmittam 05.08.2017 | 19:10
Das stimmt. Mitwirkungspflicht nach Paragraph 60 ff SGB I. Das ist ja das Dilemma.
Herz1952am 05.08.2017 | 21:46
Hallo Friedhelm, Irrtum, es gibt auch Grenzen der Mitwirkungspflichten. Deshalb sind auch Reha immer freiwillig und man kann/darf nicht dazu gezwungen werden: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/65.html Für Rehas gibt es nämlich keine Erfolgsgarantie und Sie sind ein großer Eingriff in die Privatsphäre. Merke: §en sind Herdentiere. Sind massenhaft verbunden und tauchen sogar in anderen Gesetzen auf. Ein Paragraf kommt (so gut wie nie) allein. Ebenso ist der § 51 SGB V nicht gerade "einsam", sondern zieht einen ganzen "Rattenschwanz" nach sich (z.B. das Recht auf Widerspruch mit aufschiebender Wirkung/weiterhin KG Zahlung. Der Widerspruch ist theoretisch auch bis zu einem Jahr noch möglich. Da die KK keine Rechtsbehelfsbelehrung mit Fristsetzung nutzt ist das juristisch möglich. Z.B. 10 Wochen nach Aufforderung noch Widerspruch möglich. Aber ich denke auch, dass das in diesem Fall nicht gebraucht wird. Aber Krankenkassen und anderen Institutionen darf man nicht trauen, wenn man Geld, bzw. Recht zu bekommen hat. Mich hat die Krankenkasse auch schon um das Krankengeld betrügen wollen. Sie muss gewusst haben, dass die gesetzwidrig war (Zumindest die Chefs der KG-Stelle). Es war versuchter Betrug den ich mit einem Rechtsvertreter verhindert habe. Man kann in diesem Fall ja auch nicht wissen, was gesundheitlich noch passieren könnte, trotz der begründeten Hoffnung wieder arbeiten zu können. Diese Nachricht von Philipp Schmitt, würde sowohl die RV freuen, als auch die Krankenkasse.
Genervteram 06.08.2017 | 07:00
Zitat von Herz1952 anzeigenausblenden
Herz1952 schrieb

Hallo Friedhelm,

Irrtum, es gibt auch Grenzen der Mitwirkungspflichten. Deshalb sind auch Reha immer freiwillig und man kann/darf nicht dazu gezwungen werden:

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/65.html

Für Rehas gibt es nämlich keine Erfolgsgarantie und Sie sind ein großer Eingriff in die Privatsphäre.

Merke: §en sind Herdentiere. Sind massenhaft verbunden und tauchen sogar in anderen Gesetzen auf. Ein Paragraf kommt (so gut wie nie) allein.

Ebenso ist der § 51 SGB V nicht gerade "einsam", sondern zieht einen ganzen "Rattenschwanz" nach sich (z.B. das Recht auf Widerspruch mit aufschiebender Wirkung/weiterhin KG Zahlung. Der Widerspruch ist theoretisch auch bis zu einem Jahr noch möglich. Da die KK keine Rechtsbehelfsbelehrung mit Fristsetzung nutzt ist das juristisch möglich. Z.B. 10 Wochen nach Aufforderung noch Widerspruch möglich.

Aber ich denke auch, dass das in diesem Fall nicht gebraucht wird. Aber Krankenkassen und anderen Institutionen darf man nicht trauen, wenn man Geld, bzw. Recht zu bekommen hat.

Mich hat die Krankenkasse auch schon um das Krankengeld betrügen wollen. Sie muss gewusst haben, dass die gesetzwidrig war (Zumindest die Chefs der KG-Stelle). Es war versuchter Betrug den ich mit einem Rechtsvertreter verhindert habe.

Man kann in diesem Fall ja auch nicht wissen, was gesundheitlich noch passieren könnte, trotz der begründeten Hoffnung wieder arbeiten zu können. Diese Nachricht von Philipp Schmitt, würde sowohl die RV freuen, als auch die Krankenkasse.

Herz1952 und seine Krankenkassenparanoia! Eine Geschichte die niemanden interessiert!
Friedhelmam 06.08.2017 | 14:41
Dieser Typ ist eindeutig paranoid und gehört in psychiatrische Behandlung. Schade, dass man solchen Dummschwätzern nicht den Forums-Zugang sperren kann. Seine Halb- und Unwahrheiten die der hier andauernd verbreitet, verderben jeden Thread.
Schadeam 06.08.2017 | 16:55
Ohne Worte, jetzt haben wir schon 26 Antworten auf einen Beitrag der eigentlich mit Rente und Co gar nichts zu tun hat - einer Fragestellung die eindeutig und ausschließlich von der Krankenkasse geprüft und entschieden wird, schon toll.
Friedhelmam 06.08.2017 | 18:21
Der Fragesteller ist zufrieden und nur das zählt. Im Übrigen wäre dieser Thread deutlich kürzer und übersichtlicher geworden, wenn man nicht andauernd diese nervigen, verwirrenden und ermüdenden Falschaussagen von @Herz1952 korrigieren müsste. Freundliche Grüße
Philipp Schmittam 07.08.2017 | 00:42
Ich finde es sehr schade, Schade, dass Sie sowas schreiben. Schließlich genehmigt die DRV die Reha und nicht die Krankenkasse. Für die konstruktiven Beiträge möchte ich mich bedanken. Mfg
=//=am 07.08.2017 | 10:19
...und da die DRV und nicht die Krankenkasse die Reha-Maßnahme bewilligt hat, ist sie auch anschließend für die Stufenweise Wiedereingliederung zuständig. Von der DRV wird keine StWE OHNE vorherige Reha-Maßnahme bewilligt. Deshalb ist die KK auch so bemüht, dass eine med. Reha-Maßnahme durchgeführt wird. So spart diese sich das Krankengeld, denn es besteht dann ein Anspruch auf Übergangsgeld. Woher wissen Sie denn so genau, dass Sie in ein paar Wochen wieder gesund sind? Ganz ehrlich, dann hätte man Ihnen keine Reha bewilligt, denn dann sieht auch Ihr behandelnder Arzt das wohl etwas anders. Darauf stützt der Sozialmedizinische Dienst der DRV seine Feststellung, ob reha-bedürftig oder nicht. Leider unter- oder überschätzen manche Versicherte ihre Leistungsfähigkeit. Sie sollten die Reha antreten, sie geht doch vermutlich nur 3 Wochen. Dann sind Sie "gestärkt" für die Wiedereingliederung.
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