Hallo Jaschko,
hierzu können wir Ihnen an sich leider keine Rat geben.
Es steht Ihnen aus Sicht des Rentenversicherungsträgers selbstverständlich frei, über die Krankenkasse eine stufenweise Wiedereingliederung bereits vor Beginn der von der Deutschen Rentenversicherung bewilligten Rehabilitationsleistung einzuleiten und durchzuführen. Auf die vom Rentenversicherungsträger bewilligte Leistung an sich hat dies keine Auswirkung. Ob es aus medizinischer Sicht möglich und zielführend ist, kann unsererseits nicht beurteilt werden. Eine Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für Maßnahmen der Wiedereingliederung vor Beginn der Rehabilitationsleistung besteht in jedem Fall nicht.
Als kleiner Tipp: Sofern Ihr Anspruch auf Krankengeld ausläuft und Sie ausgesteuert werden, wird die Entgeltersatzleistung in der Regel von der Agentur für Arbeit weitergezahlt, sofern durchgehende Arbeitsunfähigkeit besteht. Bitte kontaktieren Sie hier für weitere Informationen Ihre Krankenkasse.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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