Hallo Niklas,
im Widerspruchsverfahren wird der ärztliche Dienst des Rentenversicherungsträgers erstmal oder erneut eingeschaltet, der entscheidet, ob noch weitere medizinische Unterlagen zur erneuten Beurteilung des Gesundheitszustandes des Antragstellers erforderlich sind. Die gesundheitliche Beurteilung wird somit erweitert.