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Experten-Antwort

Wieso keine Meldung an Rententräger

von Lisa18.04.2013 | 09:22
1568 Ansichten
6 Antworten

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hallo, bin Student Lehramt und habe als Lehrkraft an einem Gymnasium von 25. Febr.bis 27. April 2013 aushilfsweise gearbeitet. Dabei habe ich 236,-€ verdient (waren nur wenige Stunden Freitags). Jetzt haben die mir von Landesamt für Finanzen Bezügestelle gesagt es würde keine Meldung an die Sozialversicherungsträger geben, auch nicht an die Rentenversicherung....aber eine Steuerbescheinigung brauchen die schon. Versteh ich irgendwie nicht, dass da nix an die Rentenversicherung gemeldet wird...oder kann ich da später die Lohnbescheinigung einsenden um mir was anerkennen zu lassen. Zeit wird sowieso später als Studienzeit anerkannt weil ich ja an der uni eingeschrieben bin. Muss ich da jetzt später bei der Rentenversicherung was einreichen über die aushilfstätigkeit als Lehrer die ja nur mit 236,- € abgegolten wurde und und nur von 25.2 bis 27.4 dieses jahres bestand? DANKE Lisa

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Lisa,

auch für geringfügig versicherungsfreie Beschäftigungen nach § 8 SGB IV sind Meldungen (z. B. An- und Abmeldungen) erforderlich. Allerdings sind – wie in Ihrem Fall - bei einer kurzfristigen versicherungsfreien Beschäftigung (Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage) keine Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung vom Arbeitgeber zu zahlen. Es ist hier nur eine Meldung mit dem unfallversicherungspflichtigen Entgelt abzugeben. Als beitragspflichtiges Entgelt in den anderen Sozialversicherungszweigen wird 0 angegeben.

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5 Antworten

oder soam 18.04.2013 | 10:01
§ 8 SGB IV Geringfügige Beschäftigung ... (1) ..., 2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Anmerkung: ich hoffe Sie werden künftig nicht im Fach 'Deutsch' unterrichten wollen...?!
Lisaam 18.04.2013 | 10:52
danke für die Anmerkung!
Lisaam 18.04.2013 | 11:12
...das Arbeitsverhältnis war von vornherein befristet, da eine Lehrkraft erkrankt war. Es ist ein staatl. Gymnasium und ich denke damit öffentlicher Dienst.
Praktikeram 18.04.2013 | 12:16
Lehramt ? Mensch Lisa, erlernen Sie doch einen richtigen Beruf !
Schadeam 18.04.2013 | 13:21
So genannte kurzfristige Beschäftigungen (siehe "von oder so") sind für die Rentenversicherung nicht wichtig, sie interessieren nach derzeitiger Rechtslage überhaupt nicht bei der Rentenberechnung und brauchen daher später auch nirgendwo vorgelegt und nachgewiesen werden....:)
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