Hallo Fiorina,
ob Sie freiwillige Beiträge zahlen wollen ist alleine Ihre Entscheidung. Wir gehen nicht davon aus, dass der Arbeitgeber die Beiträge für Sie einzahlt.
Die ersten drei Absätze von „Senf-dazu“ können Sie als groben Anhalt nehmen, um selbst zu ermitteln, wie die Rentenhöhe sich entwickeln wird. Wobei das Ergebnis beim Mindestbeitrag in Absatz 2 ca. 36 EUR heißen müsste. Auch „Alias“ Hinweis darauf, dass Sie die 2000 EUR nicht erreichen werden bleibt zu beachten, da in der Ihnen vorliegenden Auskunft ja davon ausgegangen wird, dass Beiträge in bisheriger Höhe bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (66 + 4 Mon.) fließen werden. Aber das wird eben nicht mehr der Fall sein, wenn Sie mit 55 in den Vorruhestand treten. Die weitere Entwicklung der Rentenhöhe nach Vollendung des 63. Lebensjahres hängt dann von Ihrer Entscheidung ab, welche Beitragshöhe Sie wählen.
Ich würde Ihnen dennoch empfehlen eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in ihrer Nähe aufzusuchen, um dort in einem Beratungsgespräch auch die Auswirkungen auf den Erwerbsminderungsschutz (evtl. dem Verlust des Erwerbsminderungsschutz) zu erörtern. Den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten Sie nur, wenn Sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mind. 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen geleistet haben. Das bedeutet freiwillige Beiträge zählen bei dieser Prüfung nicht mit. Nur wenn Sie bereits bis 31.12.1983 mind. 60 Monate mit Pflichtbeiträgen haben und ab dem 01.01.1984 bis dato einen absolut lückenlosen Versicherungsverlauf nachweisen können, besteht die Möglichkeit auch mittels freiwilliger Beiträge diesen Erwerbsminderungsschutz aufrecht zu halten. Sollten Sie nicht zu diesem Personenkreis gehören, werden Sie also nach 2 Jahren diesen Schutz verlieren.
Ferner können Sie in einer Probeberechnung vor Ort ausrechnen lassen, welche Auswirkung die verschiedenen Beiträge genau hätten unter Berücksichtigung der heutigen Rechtslage.