Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (maßgeblich ist die steuerliche Behandlung durch das Finanzamt) können nach dem neuen Hinterbliebenenrecht auf die Witwenrente angerechnet werden. Werden Grundstücke und Rechte innerhalb der Spekulationsfrist veräußert entsteht Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft. Die Frist beträgt 10 Jahre zwischen der Anschaffung und Veräußerung. Die Schenkung ist keine Anschaffung. Meines Erachtens findet somit keine Anrechnung statt. Da der Sachverhalt jedoch sehr komplex ist, würde ich den Sachverhalt dem zuständigen Versicherungsträger vorlegen und um eine schriftliche Mitteilung bitten, bevor Sie das Haus verkaufen.
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