Hallo Frau Schampera,
die anderen Forumsteilnehmer haben Ihnen schon richtig geantwortet. Vielleicht kann man es zusätzlich erklären mit dem Grundsatz der "Gewaltenteilung", der in Artikel 20 des Grundgesetzes festgeschrieben ist:
"(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt."
Die Gesetze werden erlassen von Bundestag und Bundesrat als den Organen der "Gesetzgebung". Selbst das BMAS als Teil der "vollziehenden Gewalt" (=Verwaltung), kann hier nur Vorschläge machen, aber nicht selbst entscheiden. Die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag wiederum werden durch die Wahlen bestimmt (und natürlich irgendwie auch durch die dann folgenden Koalitionsentscheidungen der gewählten Parteien...).
Die Rentenversicherung ist Teil der "vollziehenden Gewalt" und führt die Gesetze aus. Sie hat keinerlei Möglichkeit, eine Rechtsänderung zu verhindern - sie kann nur durch Stellungnahmen und Anregungen im Gesetzgebungsverfahren auf Probleme hinweisen und beratend tätig sein. Das ist aber keine "Einmischung" des BMAS oder des Gesetzgebers in die Geschicke der RV - das ist vom Grundgesetz so vorgesehen.
Selbstverwaltung bedeutet also nicht Gesetzgebung. Es bedeutet aber auch nicht, dass die Verwaltung sich selbst verwaltet, sondern dass die von der RV Betroffenen - nämlich die Versicherten und die Arbeitgeber - einen gewissen Einfluss darauf haben, "wie" die Gesetze bei dem einzelnen Träger ausgeführt werden. Die Vertreter der Selbstverwaltungsorgane überwachen also die Verwaltung, treffen finanzielle und personelle Entscheidungen (aber eben nicht über die Höhe der einzelnen Rente oder die Rentenanpassung etc., sondern z. B. über den Bau von Verwaltungsgebäuden, die Organisation des Hauses oder ähnliches). Wichtig sind auch die Widerspruchsausschüsse, in denen ehrenamtliche Vertreter der Selbstverwaltung angezweifelte Entscheidungen der Verwaltung (z.B. Rentenbescheide) noch einmal überprüfen