Hallo Gerundio,
der Begriff des Arbeitsentgeltes ist in § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch ( SGB IV ) geregelt. Ob eine gezahlte Abfindung als Hinzuverdienst bei der Rente wegen Erwerbsminderung angerechnet wird, kommt auf den Inhalt des Abfindungsvertrages an.
Wird die Abfindung wg. Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung für die Zeit danach gewährt, liegt kein Arbeitsentgelt vor und ist somit auch nicht als Hinzuverdienst anrechenbar.
Wird die Abfindung dagegen aus Anlaß einer Auflösung des Dienstverhältnisses und zur Abgeltung von Betriebsvereinbarungen usw. für Zeiten vor der tatsächlichen Beschäftigung geleistet , liegt Arbeitsentgelt vor. Weiterhin sind Abfindungen im Rahmen einer Änderungskündigung, z.B. bei Verschlechterung der Arbeitsbedingungen anrechenbares Einkommen.
Im Zweifelsfall empfehlen wir unter Vorlage des Abfindungsvertrages eine persönliche Vorsprache in einem örtlichen Rentenservice-Zentrum.
Abfindungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust und für die Zeit danach gezahlt werden, sind kein Hinzuverdienst bei der Erwerbsminderungsrente. Dabei ist es egal, ob das Beschäftigungsverhältnis durch eine Kündigung oder einen Auflösungsvertrag beendet wird.
So habe ich es selbst erfahren.
Gruß Heinrich
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