Die Erbschaft selbst wird nicht auf die Witwenrente angerechnet. Wird jedoch das Ererbte von Ihnen verwertet, werden die hieraus erworbenen Einkünfte (z. B. Kapitalvermögen) unter Umständen als Einkommen auf die Witwenrente angerechnet.
Ist der Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen worden und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren, werden bei der Hinterbliebenenrente als Einkommen berücksichtigt:
1. Erwerbseinkommen (z. B. Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen),
2. Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Altersrente oder Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung usw.)
Trifft diese Regelung auf Sie nicht zu, sind zusätzlich folgende Einkommen auf die Witwenrente anzurechnen:
1. Vermögenseinkommen (z. B. Einnahmen aus Kapitalvermögen über dem Sparer-Pauschbetrag, Versicherungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften)
2. Elterngeld,
3. Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nr. 28 EstG (Aufstockungsbeträge und Zuschläge während Altersteilzeit)
Legen Sie z. B. das Kapital an und erzielen hieraus Zinsen, werden diese als Kapitaleinkünfte bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt, sofern diese über dem Sparer-Pauschbetrag liegen. In diesem Falle wäre die Deutsche Rentenversicherung Ihrerseits zu informieren.