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Experten-Antwort

Wird eine Erbschaft an die Witwenrente angerechnet?

von Rich20.03.2024 | 22:46
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4 Antworten

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Ich erwarte eine Erbschaft von ca. €40.000. Ich beabsichtige mein Anteil an die beiden anderen Erben zu überlassen. Wird diese Erbschaft an meine Witwenrente angerechnet? Danke.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Erbschaft selbst wird nicht auf die Witwenrente angerechnet. Wird jedoch das Ererbte von Ihnen verwertet, werden die hieraus erworbenen Einkünfte (z. B. Kapitalvermögen) unter Umständen als Einkommen auf die Witwenrente angerechnet.

 

Ist der Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen worden und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren, werden bei der Hinterbliebenenrente als Einkommen berücksichtigt:

 

1.   Erwerbseinkommen (z. B. Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen),

2.   Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Altersrente oder Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung usw.)

 

Trifft diese Regelung auf Sie nicht zu, sind zusätzlich folgende Einkommen auf die Witwenrente anzurechnen:

 

1.   Vermögenseinkommen (z. B. Einnahmen aus Kapitalvermögen über dem Sparer-Pauschbetrag, Versicherungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften)

2.   Elterngeld,

3.   Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nr. 28 EstG (Aufstockungsbeträge und Zuschläge während Altersteilzeit)

 

Legen Sie z. B. das Kapital an und erzielen hieraus Zinsen, werden diese als Kapitaleinkünfte bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt, sofern diese über dem Sparer-Pauschbetrag liegen. In diesem Falle wäre die Deutsche Rentenversicherung Ihrerseits zu informieren. 

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3 Antworten

Berndam 20.03.2024 | 23:13
Nein, aber evtl. die Früchte daraus.
ach wasam 20.03.2024 | 23:20
Wenn das Geld weg ist, ist es weg, da gibt's dann keine 'Früchte' mehr daraus. Muss nur darauf geachtet werden, dass es 'richtig' verschenkt wird, aber das hat mit Schenkungssteuer zu tun und nicht mit Rentenrecht ;-)
ThomasRam 21.03.2024 | 12:21
Da muß evtl. sogar darauf geachtet werden, richtig zu erben ... Wenn die 40000 € sowieso den anderen Erben überlassen werden soll, kann man das Erbe gleich ausschlagen. Ist man nicht gerade sehr nah mit dem Erblasser verwandt, muß man auch bei 40000 € schon Erbschaftssteuer zahlen und kann dann den Rest steuerfrei jeweils zur Hälfte weiterverschenken (da unter 20000 €). Erben, Schenker und Beschenkte müssen übrigens die Erbschaft, bzw. Schenkung selbst dem Finanzamt melden (auch unter 20000 €), sonst kann es u.U. teuer werden. Das passende Finanzamt ist übrigens jenes, das am Ort des Todeseintritts zuständig ist, und nicht etwa das 'eigene' Finanzamt, das die Einkommensteuererklärung bearbeitet.
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