Hallo „olsche“,
Verdienstausfall ist in der Regel in Höhe des nachgewiesenen Netto-Verdienstausfalles zu erstatten, wobei bestimmte Höchstbeträge zu beachten sind.
In begründeten Einzelfällen, in denen die Begrenzung auf den Höchstbetrag für den Leistungsberechtigten eine besondere Härte darstellen würde, kann auch ein darüber hinausgehender Betrag übernommen werden. Die Entscheidung hierüber liegt also zunächst bei Ihrem Rentenversicherungsträger.
Den Umfang der übernommenen Ausfallstunden können Sie dem entsprechenden Bescheid Ihres RV-Trägers entnehmen.
Die tatsächlich anfallenden Ausfallstunden werden von Ihrem Arbeitgeber dokumentiert und bilden zunächst die Grundlage für die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers. Damit werden auch die Ausfallzeiten berücksichtigt, die aufgrund der Erkrankung des Kindes angefallen ist, so dass zunächst nichts weiter zu veranlassen ist.
Der RV- Träger wird zunächst prüfen, ob die Angaben plausibel sind, wobei die erhöhten Ausfallszeiten aufgrund der Erkrankung des Kindes leicht nachvollziehbar sein dürften.
Um sicher zu stellen, dass Ihrem RV-Träger alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind, können Sie sich natürlich nochmals mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung setzen und auf die besonderen Umstände hinweisen.
Da von dort aber bereits signalisiert wurde, dass der erhöhte Zeitaufwand berücksichtigt wird, dürfte einer Erstattung in der tatsächlich angefallenen Höhe nichts im Wege stehen.
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