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Experten-Antwort

wirtschaftliche Probleme wegen Anschlussübergangsgeld

von Matthias20.06.2019 | 18:07
163 Ansichten
4 Antworten
Hallo, nach erfolgreichem Berufsabschluss habe ich vom 18.01.-17.04.19 Anschlussübergangsgeld bezogen, bewerbe mich fleißig und nehme am Vermittlungscoaching teil. Am 18.04.19 habe ich mir von der Agentur für Arbeit das Formular der DRV ausfüllen lassen, kein Anspruch auf Alg.1, nicht erwerbstätig und habe es der DRV umgehend zugesendet. Das Übergangsgeld für den letzten Monat habe ich erst am 27.05.19 erhalten. Im Mai habe ich einen Antrag auf Alg II beim Jobcenter gestellt. Die im Mai erhaltene Zahlung wird mir dort als Einkommen angerechnet, aufgeteilt auf 6 Monate ab Mai. Dagegen habe ich Widerspruch eingelegt, Ausgang ungewiss. Die DRV hat mir eine Bescheinigung für den Erhalt von Übergangsgeld bis zum 17.04.19 zugesendet, sie liegt dem Jobcenter vor. Weil das Anschlussübergangsgeld immer rückwirkend geprüft und erst dann ausgezahlt wird fällt die letzte Zahlung in einen Zeitraum in dem evtl. Alg II beantragt wurde. Aus meiner Sicht können bescheinigte Sozialleistungen nicht ein zweites Mal als Einkommen angerechnet und bescheinigt werden. Was Raten Sie mir zum Sachverhalt ? Gruß Matthias

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 21.06.2019 | 09:59

Hallo Matthias,

leider können wir zu Leistungen aus dem SGB II oder SGB III keine Angaben machen.

Ich empfehle Ihnen, sich mit Fragen zur Anrechnung an Ihr zuständiges Jobcenter zu wenden.

3 Antworten

Jobcenteram 21.06.2019 | 05:25
Bei Ansprüchen auf Arbeitslosengeld II ist das Jobcenter und nicht die Rentenversicherung der richtige Ansprechpartner oder sprechen Sie das Jobcenter auch auf Ansprüche aus der Rentenversicherung an?
Matthiasam 21.06.2019 | 09:33
Laut Bescheid der deutschen Rentenversicherung habe ich Anspruch auf Anschlussübergangsgeld, längstens bis 17.04. und eine Bescheinigung für den Erhalt der Leistung im genannten Zeitraum. Im genannten Fall erhalte ich diese Leistung nicht da die Leistung vom Jobcenter als Einkommen für einen späteren Zeitraum angerechnet, also zweckentfremdet wird. Das ist auch nicht im Sinne der deutschen Rentenversicherung, die klarstellt bis wann der Anspruch längstens gilt und bis wann der Erhalt bescheinigt wird. Über Informationen und Erfahrungen dazu von Mitarbeitern der DRV und weiterer Experten würde ich mich sehr freuen.
Schorscham 21.06.2019 | 11:20
Matthias schrieb

Laut Bescheid der deutschen Rentenversicherung habe ich Anspruch auf Anschlussübergangsgeld, längstens bis 17.04. und eine Bescheinigung für den Erhalt der Leistung im genannten Zeitraum.

Im genannten Fall erhalte ich diese Leistung nicht da die Leistung vom Jobcenter als Einkommen für einen späteren Zeitraum angerechnet, also zweckentfremdet wird.

Das ist auch nicht im Sinne der deutschen Rentenversicherung, die klarstellt bis wann der Anspruch längstens gilt und bis wann der Erhalt bescheinigt wird.

Über Informationen und Erfahrungen dazu von Mitarbeitern der DRV und weiterer Experten würde ich mich sehr freuen.

Das Geld wird nicht zweckentfremdet. Beim Arbeitslosengeld_II handelt es sich um eine bedarfsabhängige Fürsorgeleistung, die bei Zufluss vorrangigen Einkommens entsprechend gekürzt wird oder sogar ganz entfällt. Dabei ist der Zeitraum für den das vorrangige Einkommen gedacht ist völlig unerheblich, da das sogenannte Zuflussprinzip gilt. Würden Sie statt Alg_II Alg_I oder Krankengeld beziehen, wären die Anrechnungsregelungen vorteilhafter für Sie. So ist nun mal das Gesetz, ob Ihnen das gefällt oder nicht. MfG
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