Hallo Frieda,
um einen Anspruch auf Witwenrente zu haben, muss der verstorbene Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren mit eigenen Beitragszeiten erfüllt haben. Darüber hinaus müssen Sie, bei Eheschließungen ab dem 01.01.2002, zum Zeitpunkt seines Todes mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben.
Sofern dies nicht der Fall ist, muss der Rentenversicherungsträger zunächst davon ausgehen, dass eine sogenannte Versorgungsehe vorliegt. Damit ist gemeint, dass das Paar die Ehe angesichts des erkennbar kurz bevorstehenden Todes nur einging, um nach dem Tode dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit zu geben, eine Hinterbliebenenrente zu beziehen.
Dies kann im Einzelfall vom Hinterbliebenen widerlegt werden. Gründe, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, können unvorhersehbare Ereignisse, wie zum Beispiel der Tod des Ehepartners durch einen Unfall sein.
Hierfür bedarf es allerdings immer einer Prüfung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger im Rentenantragsverfahren.