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Zur Moderatoren-Antwort springenDa Ihr Vater eine deutsche Rente bezogen hat, selbst aber nie in Deutschland beschäftigt war, vermute ich, dass die deutsche Rente im Rahmen des deutsch-polnischen SV-Abkommens von 1975 (DPSVA 1975) auf den in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten beruht (Eingliederung der polnischen Zeiten ins deutsche Recht).
Das DPSVA 1975 gilt jedoch nur, solange der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 01.01.1991 in Deutschland genommen und danach beibehalten hat.
Da Ihre Mutter ihren gewöhnlichene Aufenthalt in Polen hat, ist das DPSVA 1975 auf einen möglichen Witwenrentenanspruch nicht weiter anwendbar.
Die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten fallen somit wieder in die polnische Versicherungslast, d.h. diese sind vom polnischen Versicherungsträger zu entschädigen (ggf. Hinterbliebenenrente aus der polnischen Rentenversicherung).
Da diese Zeiten dann aber nicht mehr in der deutschen Rentenversicherung angerechnet werden können (DPSVA 1975 gilt ja nicht mehr) und Ihr Vater offenbar keine deutschen Versicherungszeiten zurückgelegt hat, wären keine Versicherungszeiten mehr für eine Hinterbliebenenrente aus Deuschland mehr vorhanden.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, soweit Ihr Vater zum Personenkreis des Fremdrentengesetzes (FRG) zählt (z.B. Vertriebener / Flüchtling), dass die polnischen Zeiten nach dem FRG in der deutschen Rentenversicherung angerechnet werden. Dann könnte ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente bestehen. Allerdings würde eine gleichzeitige polnische Rente auf die deutsche Rente angerechnet (§ 31 FRG).
Da verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sind, kann eine endgültige Aussage hier nicht getroffen werden.
Ich empfehle Ihrer Mutter, beim polnischen Rentenversicherungsträger (ZUS) - als zuständigen Träger im Rahmen des EG-Rechts - einen Antrag auf Rente zu stellen und dabei auf die möglicherweise vorhandenen deutschen Versicherungszeiten hinzuweisen. Der polnische Versicherungsträger ist verpflichtet, dass Rentenverfahren in Deutschland einzuleiten.
Die Kollegen werden dann prüfen, ob nach den geltenden Bestimmungen ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der deutschen Rentenversicherung besteht.
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