Hallo Alen,
es ist zunächst richtig, wie es von den anderen Usern auch bereits angesprochen wurde, dass es sich bei einer Hinterbliebenenrente um eine Rente mit Unterhaltsersatzfunktion handelt. Das bedeutet, die Hinterbliebenenrente soll helfen, den Lebensunterhalt des Hinterbliebenen zu sichern. Wenn ein höheres eigenes Einkommen, hierzu zählen auch eigene Renten, vorhanden ist, kann die Hinterbliebenenrente durch die Anrechnung dieses Einkommens gegebenenfalls gekürzt oder gar nicht gezahlt werden. Bei dieser Anrechnung des Einkommens ist dann noch zu unterscheiden zwischen neuem und altem Recht.
Was es allerdings mit der in Ihrem Fall angerechneten Rente, für welche Sie nach Ihrer Aussage die Beiträge selber eingezahlt haben auf sich hat, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass der für Sie zuständige Rentenversicherungsträger den Sachverhalt sorgfältig geprüft hat. Sie haben aber auf jeden Fall die Möglichkeit, die Anrechnung bei Ihrem Versicherungsträger nochmals überprüfen zu lassen.
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Mein Vater, wahrlich kein wohlbetuchter Rentner, bekommt von seiner verstorbenen Frau 6,32 € Witwenrente pro Monat. Das ist der Effekt der deutschen Rentenanrechnung.
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Das ist gesetzlich so geregelt. Eigenes Einkommen, und da zählen auch Renten dazu, werden auf Witwenrenten angerechnet.
Dier Witwenrente ist kein eigener Rentenanspruch, sondern nur eine Unterhaltsersatzleistung.
Wenn man also durch anderes eigenes Einkommen, zum Beispiel eine eigenen Rente oder Gehalt, seinen Unterhalt selber finanzieren kann, dann wird diese Hinterbliebenenrente gekürzt oder ggf. sogar ganz gestrichen.
Derzeit bleibt eigenes Einkommen bis zur Höhe von 992 Euro ungekürzt, ein darüberliegendes Einkommen wird zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet und kürzt damit diese Unterhaltsersatzleistung.
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