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Experten-Antwort

Wittwenrente gekürzt wegen Rente au der Türkei

von Alen12.11.2023 | 06:50
1101 Ansichten
8 Antworten
Meine Wittwenrente wurde gekürzt und es wird ein großer Betrag einbehalten über 50% weil ich Rente aus der Türkei erhalte die ich selber einbezahlt hat also nicht aus Erwerbstätigkeit sondern selber einbezahlte Tage erworben Ich kriege die Rente nach altem Recht mein Mann ist 2000 verstorben 1966 haben wir geheiratet also nach alten Recht

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 13.11.2023 | 13:28

Hallo Alen,

 

es ist zunächst richtig, wie es von den anderen Usern auch bereits angesprochen wurde, dass es sich bei einer Hinterbliebenenrente um eine Rente mit Unterhaltsersatzfunktion handelt. Das bedeutet, die Hinterbliebenenrente soll helfen, den Lebensunterhalt des Hinterbliebenen zu sichern. Wenn ein höheres eigenes Einkommen, hierzu zählen auch eigene Renten, vorhanden ist, kann die Hinterbliebenenrente durch die Anrechnung dieses Einkommens gegebenenfalls gekürzt oder gar nicht gezahlt werden. Bei dieser Anrechnung des Einkommens ist dann noch zu unterscheiden zwischen neuem und altem Recht. 

 

Was es allerdings mit der in Ihrem Fall angerechneten Rente, für welche Sie nach Ihrer Aussage die Beiträge selber eingezahlt haben auf sich hat, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass der für Sie zuständige Rentenversicherungsträger den Sachverhalt sorgfältig geprüft hat. Sie haben aber auf jeden Fall die Möglichkeit, die Anrechnung bei Ihrem Versicherungsträger nochmals überprüfen zu lassen.

7 Antworten

passtam 12.11.2023 | 09:17
Das ist gesetzlich so geregelt. Eigenes Einkommen, und da zählen auch Renten dazu, werden auf Witwenrenten angerechnet.
Unterhaltsersatzleistungam 12.11.2023 | 10:44
Dier Witwenrente ist kein eigener Rentenanspruch, sondern nur eine Unterhaltsersatzleistung. Wenn man also durch anderes eigenes Einkommen, zum Beispiel eine eigenen Rente oder Gehalt, seinen Unterhalt selber finanzieren kann, dann wird diese Hinterbliebenenrente gekürzt oder ggf. sogar ganz gestrichen. Derzeit bleibt eigenes Einkommen bis zur Höhe von 992 Euro ungekürzt, ein darüberliegendes Einkommen wird zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet und kürzt damit diese Unterhaltsersatzleistung.
FSam 12.11.2023 | 23:19
Willkommen im Club 🤗 Mein Vater, wahrlich kein wohlbetuchter Rentner, bekommt von seiner verstorbenen Frau 6,32 € Witwenrente pro Monat. Das ist der Effekt der deutschen Rentenanrechnung.
Corneliusam 13.11.2023 | 08:31
FS schrieb

Willkommen im Club 🤗

Mein Vater, wahrlich kein wohlbetuchter Rentner, bekommt von seiner verstorbenen Frau 6,32 € Witwenrente pro Monat. Das ist der Effekt der deutschen Rentenanrechnung.

Und das ist auch richtig so weil die Rente Ihres Vater hoch genug ist um nicht auf die Witwerrente angewiesen zu sein, für die er selbst schließlich keinen einzigen Pfennig/Cent eingezahlt hat.
Passt nightam 13.11.2023 | 08:49
passt schrieb

Das ist gesetzlich so geregelt. Eigenes Einkommen, und da zählen auch Renten dazu, werden auf Witwenrenten angerechnet.

Einkommensanrechnung an die Witwenrente nach Altrecht: Wann findet altes Einkommensrecht Anwendung! Wie oben schon erwähnt, findet bei der Anrechnung von Einkommen an die Witwen-oder Witwerrente defacto jedes Einkommen angerechnet, mit kleinen Ausnahmen. Wenn aber sogenanntes Altrecht – Übergangsrecht nach § 114 SGB IV Anwendung findet, wird „nur“ folgende Einkommensarten an die Witwenrente angerechnet: Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen. Nicht angerechnet werden zum Beispiel Vermögenseinkommen oder eigene Betriebsrenten, Einkünfte aus nicht gewerblicher Vermietung und Verpachtung, private Renten usw. Damit es zur Anwendung von Altrecht kommen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: der versicherte Ehegatte ist vor dem 01.01.2002 verstorben oder die Ehe ist vor dem 01.01.2002 geschlossen und mindestens ein Ehegatte ist vor dem 02.01.1962 geboren.
Alenam 13.11.2023 | 09:04
Unterhaltsersatzleistung schrieb

Dier Witwenrente ist kein eigener Rentenanspruch, sondern nur eine Unterhaltsersatzleistung.

Wenn man also durch anderes eigenes Einkommen, zum Beispiel eine eigenen Rente oder Gehalt, seinen Unterhalt selber finanzieren kann, dann wird diese Hinterbliebenenrente gekürzt oder ggf. sogar ganz gestrichen.

Derzeit bleibt eigenes Einkommen bis zur Höhe von 992 Euro ungekürzt, ein darüberliegendes Einkommen wird zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet und kürzt damit diese Unterhaltsersatzleistung.

Einkommensanrechnung an die Witwenrente nach Altrecht: Wann findet altes Einkommensrecht Anwendung! Wie oben schon erwähnt, findet bei der Anrechnung von Einkommen an die Witwen-oder Witwerrente defacto jedes Einkommen angerechnet, mit kleinen Ausnahmen. Wenn aber sogenanntes Altrecht – Übergangsrecht nach § 114 SGB IV Anwendung findet, wird „nur“ folgende Einkommensarten an die Witwenrente angerechnet: Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen. Nicht angerechnet werden zum Beispiel Vermögenseinkommen oder eigene Betriebsrenten, Einkünfte aus nicht gewerblicher Vermietung und Verpachtung, private Renten usw. Damit es zur Anwendung von Altrecht kommen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: der versicherte Ehegatte ist vor dem 01.01.2002 verstorben oder die Ehe ist vor dem 01.01.2002 geschlossen und mindestens ein Ehegatte ist vor dem 02.01.1962 geboren.
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