Hallo Gudrun,
für die Einkommensanrechnung ist Ihr Bruttogehalt zuzüglich des Kinderzuschlages zu berücksichtigen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Diese werden in dem Vordruck, den Sie bei Ihrer Dienststelle abgeben müssen, aber auch gesondert erfragt. Sonderzahlungen werden zu 1/12 bei dem monatlichen Einkommen berücksichtigt.
Wie schon von anderen Usern erwähnt, sollten Sie bei Ihren Überlegungen, inwieweit Sie Ihre Arbeitszeit redzuieren wollen, einbeziehen, dass der Bruttobetrag zunächst in einen Nettobetrag umgerechnet wird und außerdem ein erhöhter Freibetrag zugrunde zu legen ist, wenn Sie ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen.
Lassen Sie sich in einer unserer Auskunft- und Beratungstelle oder beim Versicherungsamt Ihrer Stadtvewaltung mit Ihren konkreten Einkommensdaten beraten.
Sie haben ja wohl auch Antrag auf Waisenrente gestellt? Denken Sie auch daran, sofern Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren, dass sich der Freibetrag bei der Witwenrente von derzeit 755,30 EUR je waisenrentenberechtigtem Kind um 160,22 EUR erhöht. Er beträgt dann also 915,52 EUR. Nur der diesen Freibetrag überschreitende Teil wird zu 40 % angerechnet/gekürzt.Nach § 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV bleiben Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleich-bare kindbezogene Leistungen bei der Einkommensanrechnung außer Betracht. Aus der Gesetzessystematik folgt, dass derartige Leistungen nur bei Erwerbsersatz-einkommen unberücksichtigt bleiben. Der an Beamte gezahlte erhöhte Ortszuschlag aufgrund Kindererziehung ist daher nicht vom Erwerbseinkommen abzuziehen, wird also mit berücksichtigt und dem Grunde nach angerechnet. Ich hoffe, das klingt nun nicht pietätlos, denn so soll es nicht gemeint sein, aber: müsste ein Verheiratetenzuschlag nicht wegfallen, wenn man Witwe wird? Wann genau das der Fall ist, weiß ich nicht... Sorry, aber ich weiß es gerade nicht besser auszudrücken!keine Sorge, ich verstehe sie schon richtig. Der Zuschlag fällt nicht weg. Geregelt in § 40 BBesG. So wie z.Bsp. bei mir entfällt eh die Zahlung der Witwenrente, da mein Mann sehr jung gestorben ist und mein Einkommen zu hoch ist, es übersteigt den Freibetrag. Den Antrag auf Witwenrente muss ich dennoch stellen, damit ich zumindest das Sterbevierteljahr erhalte.
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