Ihre-Vorsorge Logo
Zurück
Experten-Antwort

Witwe Beamte, was ist das richtige Bruttoeinkommen?

von Ute-Gudrun11.12.2014 | 08:33
2294 Ansichten
10 Antworten
Hallo, für meinen Antrag auf Witwenrente muss ich mein Bruttoeinkommen angeben. Ich selbst bin Beamtin (Besoldung Bund A8 Stufe 5) Grundgehalt: 2781 € Verheiratetenzuschlag & Kinderzuschlag: 235€ Welches Brutto ist richtig 2781 € oder 3016€ ? Vielen Dank

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.12.2014 | 10:29

Hallo Gudrun,

für die Einkommensanrechnung ist Ihr Bruttogehalt zuzüglich des Kinderzuschlages zu berücksichtigen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Diese werden in dem Vordruck, den Sie bei Ihrer Dienststelle abgeben müssen, aber auch gesondert erfragt. Sonderzahlungen werden zu 1/12 bei dem monatlichen Einkommen berücksichtigt.

Wie schon von anderen Usern erwähnt, sollten Sie bei Ihren Überlegungen, inwieweit Sie Ihre Arbeitszeit redzuieren wollen, einbeziehen, dass der Bruttobetrag zunächst in einen Nettobetrag umgerechnet wird und außerdem ein erhöhter Freibetrag zugrunde zu legen ist, wenn Sie ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen.

Lassen Sie sich in einer unserer Auskunft- und Beratungstelle oder beim Versicherungsamt Ihrer Stadtvewaltung mit Ihren konkreten Einkommensdaten beraten.

9 Antworten

Kai-Uweam 11.12.2014 | 08:47
Bei Unsicherheiten geben Sie zur Not beide Beträge an bzw. lassen das vom Arbeitgeber bestätigen. Meiner Meinung nach wird der Kinderzuschlag NICHT mit berücksichtigt. MfG
Ute-Gudrunam 11.12.2014 | 09:48
keine Sorge, ich verstehe sie schon richtig. Der Zuschlag fällt nicht weg. Geregelt in § 40 BBesG. So wie z.Bsp. bei mir entfällt eh die Zahlung der Witwenrente, da mein Mann sehr jung gestorben ist und mein Einkommen zu hoch ist, es übersteigt den Freibetrag. Den Antrag auf Witwenrente muss ich dennoch stellen, damit ich zumindest das Sterbevierteljahr erhalte.
Guido-Mariaam 11.12.2014 | 09:15
Nach § 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV bleiben Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleich-bare kindbezogene Leistungen bei der Einkommensanrechnung außer Betracht. Aus der Gesetzessystematik folgt, dass derartige Leistungen nur bei Erwerbsersatz-einkommen unberücksichtigt bleiben. Der an Beamte gezahlte erhöhte Ortszuschlag aufgrund Kindererziehung ist daher nicht vom Erwerbseinkommen abzuziehen, wird also mit berücksichtigt und dem Grunde nach angerechnet. Ich hoffe, das klingt nun nicht pietätlos, denn so soll es nicht gemeint sein, aber: müsste ein Verheiratetenzuschlag nicht wegfallen, wenn man Witwe wird? Wann genau das der Fall ist, weiß ich nicht... Sorry, aber ich weiß es gerade nicht besser auszudrücken!
KSCam 11.12.2014 | 10:34
Na dann kommt es auf die Ausgangsfrage ja gar nicht wirklich an, oder? Es würde doch reichen im Rentenantrag zu vermerken, dass man mit seinem Antrag nur das Sterbevierteljahr wünscht, weil bekannt ist, dass das laufende Einkommen die Freigrenzen überschreitet.........in so einem Fall würde sich der Einkommensnachweis sogar erübrigen - zumindest wenn man unbürokratisch denkt.
Ute-Gudrunam 11.12.2014 | 10:50
Doch es macht durchaus Sinn, wenn ich weiß, wieviel dann tatsächlich von meinem Einkommen angerechnet wird, kann ich ggf meine Arbeitszeit verkürzen. Da ich nun Alleinerziehende Mutter eines 4 jährigen Kindes bin, wäre das von großer Bedeutung für mich. Ich wollte nur eine Antwort auf meine Frage und ich sehe mich hier nicht in der Pflicht rechtfertigen zu müssen, warum ich einen Antrag auf Witwenrente stelle, der letzte Satz richtet sich ausschließlich an KSC
=//=am 11.12.2014 | 14:35
Nach § 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV bleiben Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleich-bare kindbezogene Leistungen bei der Einkommensanrechnung außer Betracht. Aus der Gesetzessystematik folgt, dass derartige Leistungen nur bei Erwerbsersatz-einkommen unberücksichtigt bleiben. Der an Beamte gezahlte erhöhte Ortszuschlag aufgrund Kindererziehung ist daher nicht vom Erwerbseinkommen abzuziehen, wird also mit berücksichtigt und dem Grunde nach angerechnet. Ich hoffe, das klingt nun nicht pietätlos, denn so soll es nicht gemeint sein, aber: müsste ein Verheiratetenzuschlag nicht wegfallen, wenn man Witwe wird? Wann genau das der Fall ist, weiß ich nicht... Sorry, aber ich weiß es gerade nicht besser auszudrücken!
keine Sorge, ich verstehe sie schon richtig. Der Zuschlag fällt nicht weg. Geregelt in § 40 BBesG. So wie z.Bsp. bei mir entfällt eh die Zahlung der Witwenrente, da mein Mann sehr jung gestorben ist und mein Einkommen zu hoch ist, es übersteigt den Freibetrag. Den Antrag auf Witwenrente muss ich dennoch stellen, damit ich zumindest das Sterbevierteljahr erhalte.
Sie haben ja wohl auch Antrag auf Waisenrente gestellt? Denken Sie auch daran, sofern Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren, dass sich der Freibetrag bei der Witwenrente von derzeit 755,30 EUR je waisenrentenberechtigtem Kind um 160,22 EUR erhöht. Er beträgt dann also 915,52 EUR. Nur der diesen Freibetrag überschreitende Teil wird zu 40 % angerechnet/gekürzt.
W*lfgangam 11.12.2014 | 19:29
Hallo Gudrun, die 'bloße' Angabe des Einkommens im Rentenantrag reicht nicht aus ...da könnte ja Alles und Nichts eingetragen werden ;-) Das Einkommen ist durch eine Bescheinigung des Dienstherren nachzuweisen. Dafür ist der Vordruck R665: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… vorgesehen, den Sie Ihrer Personalstelle zum Ausfüllen/Bestätigen vorlegen. Im Rentenantrag, im R660/Einkommensfragebogen, wird auf diesen Vordruck hingewiesen ...Sie füllen doch nicht selbst die Vordrucke aus ? ;-) Falls ja, achten Sie auch auf den Zuschuss zur Krankenversicherung (R821 an die PKV) UND die Begrenzung des Zuschussbetrages, falls da nach Ihren Beihilfevorschriften Verschlechterungen bei zu hohem Zuschuss eintreten würden (Beihilfestelle fragen und ggf. ergänzenden Satz in den Rentenantrag reinschreiben!). Gruß w.
Ute-Gudrunam 11.12.2014 | 19:36
Ich fülle natürlich nicht selber aus, ich bin an meiner Dienststelle "der erste Fall" dieser Art und ich wollte einfach nur wissen, ob der Familienzuschlag mit zum monatlichen Brutto gehört oder nicht?
W*lfgangam 11.12.2014 | 23:27
Hallo Gudrun, ergänzend auch zu =/=, der bereits auf den erhöhten Freibetrag für eigenes Einkommen hingewiesen hat. Ihr Brutto (ohne Familienzuschlag) wird um 27,5 % vorab gemindert, bevor es am (erhöhten) Freibetrag gemessen und auf die Witwenrente angerechnet wird. Abschließender Hinweis: Bevor eigenes Einkommen/Beschäftigung reduziert wird, 'nur' wegen etwaigen Kürzungen/Mehrbetrag der Hinterbliebenenrente reduziert wird, das überdenken ...eigenes Einkommen ist immer noch 100 % wert, wirkt hier ggf. voll auf die eigenen Pensionsansprüche/max. Möglichen Versorgungssatz, während es bei Hinterbliebenenrenten nur zu 40 % Berücksichtigung findet. Eine erfahrene Beratungsstelle klärt Sie über beide Versorgungssysteme und Folgewirkungen in Ihrem Fall auf. Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Time
6 Minuten

Eine sichere Rente, die jedoch ab 2032 abgekoppelt von den Löhnen steigt, und möglicherweise drei Gruppen von Rentnern: Was die Reform den Ruheständlern konkret bringt.

Time
8 Minuten

Wer die Rente schon zum Greifen nahe hat, kann beruhigt planen: Eine Tabelle und konkrete Beispiele zeigen, mit welchen Änderungen jeder einzelne Jahrgang rechnen kann.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026