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Experten-Antwort

Witwe nach EU-Rente

von Annika Schlüter30.06.2014 | 10:32
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3 Antworten

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Hallo, meine Schwiegervater (54 Jahre) ist wegen einer schweren Erkrankung seit 4 Jahren voll erwerbsgemindert. Meine Schwiegermutter macht sich große Sorgen, wie es finanziell im Falle seines Todes weitergeht. Würde ihr Witwenrente nach der aktuellen EU-Rente berechnet werden? Und wie sähe es mit der Halbwaisenrente für ihr minderjährige Tochter (17 Jahre, Schülerin) aus? Meine Schwiegermutter würde auch dann wieder arbeiten gehen wollen. Würde ihr das Einkommen dann von der Witwenrente abgezogen werden? Gruß Annika

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frau Schlüter,

Bartl hat Ihnen schon richtig geantwortet:

Grundlage für die Berechnung der Witwen- bzw. Waisenrente ist die EM-Rente.

Für die minderjährige Tochter besteht ein Anspruch auf Waisenrente, und über das 18. Lebensjahr hinaus, wenn sie sich in Berufs- oder Schulausbildung befindet.

Eigenes Einkommen der Witwe wird auf die Witwenrente angerechnet, es gibt aber Freibeträge.

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2 Antworten

Bartlam 30.06.2014 | 11:34
Hallo, die Höhe der Witwenrente errechnet sich aus der aktuellen EU-Rente. Sie beträgt, je nach angewandtem Recht, 60 % bzw. 55 %. In den ersten drei Monaten nach dem Tod wird die Witwenrente in der vollen Höhe der EU-Rente gezahlt. 60 %, falls die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren wurde. Ansonsten 55 %. Anspruch auf Waisenrente besteht für eine leibliches Kind des Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Waisenrenten werden auch über das 18. Lebensjahr hinaus weitergezahlt, wenn die Waise sich z. B. in Ausbildung (Schule, Studium o. Berufsausbildung) befindet. Die Höhe der Waisenrente richtet sich auch nach der EU-Rente und beträgt 10 % davon. Bei Witwenrenten besteht ein Freibetrag in Höhe von derzeit 755,30 EUR. Der Freibetrag erhöht sich für jedes Waisenrentenberechtigte Kind um 160,22 EUR. Maßgebend für die Einkommensanrechnung ist das Arbeitsentgelt netto. Dabei werden vom Bruttoarbeitsentgelt pauschal 40 % abgezogen. Das Einkommen, das den Freibetrag überschreitet wird zu 40 % angerechnet. Beispiel: Arbeitsentgelt: 2000,00 EUR brutto Freibetrag: 915,52 (falls Waisenrente) 2000,00 EUR - 40% = 1200,00 EUR (für die Einkommensanrechnung maßgebendes netto) Das Einkommen überschreitet den Freibetrag um 284,48 EUR. Davon werden 40 % von der Witwenrente abgezogen -> 113,79 EUR.
Annika Schlüteram 30.06.2014 | 12:30
Vielen Dank für die Antworten. Gruß Annika
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