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Experten-Antwort

Witwe plant Wiederheirat - was ist zu beachten

von witwe6204.01.2021 | 15:58
193 Ansichten
4 Antworten
Hallo werte Experten, ich plane als Witwe eine Wiederheirat und hätte folgende Fragen: a) Soweit ich recherchiert habe, kann ich auf Antrag das 24 fache meiner bisherigen Witwenrente STEUERFREI erhalten (unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt?) ? Da es schon wichtig wäre zu wissen, ob bzw. mit welchem Geld ich planen kann -> Ist das so korrekt? Was heißt "kann" -> Wovon hängt das ab (ich erhalte die "große" Rente) ? Ich habe hier https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Glossarein… gefunden: "....Eine Abfindung der kleinen Witwen- oder Witwerrente in Höhe des 24-fachen der monatlichen Hinterbliebenenrente kann nur gezahlt werden, wenn die vorangegangene Ehe oder Eingetragene Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2002 geschlossen und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde...." Gehe ich richtig in der Annahme, dass die Einschränkung sich hier wirklich nur auf die kleine Rente bezieht und mit "Partner" im vorigen Satz mit Geburtsdatum vor 2.1.62 der Partner aus der 1. Ehe gemeint ist?" b) Wir wollen in jedem Fall einen Ehevertrag machen. Mein zukünftiger Partner hat in unsere Überlegungen dazu eingeworfen auf gegenseitigen Unterhalt zu verzichten und den gesetzlichen Versorgungsvergleich auszuschließen weil er der Meinung ist, dass ich bei einer Scheidung (wovon wir beide nicht ausgehen, aber man weiß ja nie) die 1. Witwenrente wieder aufleben lassen kann, er hat aber nichts Vergleichbares. Das hört sich für mich erstmal nicht so falsch an, ABER lt. Zitat aus z.B. https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/wiederauflebensre… "....Auf die Wiederauflebensrente werden Unterhalts- und Versorgungsansprüche aus der zweiten Ehe angerechnet...." -> Heißt das der Ausschluß würde dann nichtig/angefochten (von wem?), weil der Staat/die DRV dann der Meinung ist, dass wir diesen Vertragsbestandteil so nicht hätten vereinbaren dürfen bzw. wäre das dann "mein" Problem und ich würde "fiktive" Versorgungsansprüche angerechnet bekommen oder ...? Bitte nicht antworten: Da fragen Sie besser einen "Steuerberater"/"Anwalt"... das weiß ich selbst... -> auch Antworten mit begründeten Annahmen sind für mich hilfreich gerne mit Links oder Urteilen oder... Ich denke auch dass die Beantwortung dieser Frage für (viele) weitere Personen von Interesse ist... (leider kann man dafür kein "Like" i.S. von "interessiert mich auch" vergeben).... In jedem Fall schon mal Danke für alle Infos.... VG Witwe62

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 05.01.2021 | 06:54

Hallo Witwe62,

zu a) Bei der ersten Wiederheirat haben Sie Anspruch auf eine Rentenabfindung in Höhe des 24-fachen Monatsbetrags der bisher an Sie geleisteten Witwenrente. Dabei wird der Durchschnitt der in den letzten 12 Kalendermonaten an Sie geleisteten Zahlbeträge zugrunde gelegt. Diese Rentenabfindung steht Ihnen zum Zeitpunkt der Wiederheirat zu und wird auf Antrag geleistet. Dieser Antrag kann formlos sein, die Übersendung der Heiratsurkunde genügt in der Regel.

Sie gehen richtig in der Annahme, dass der von Ihnen zitierte Auszug von der Website der Deutschen Rentenversicherung sich ausschließich auf die kleine Witwenrente bezieht.

zu b) Ein Unterhaltsverzicht anlässlich der Ehescheidung beziehungsweise Aufhebung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft ist von den Rentenversicherungsträgern zu beachten, das heißt, dass keine fiktiven Unterhaltsbeträge anzurechnen sind, wenn der Unterhaltsverzicht aus einem verständigen Grund erfolgte (Urteil des BSG vom 24.05.1978, AZ: 4 RJ 79/77, und BSG vom 15.11.1979, AZ: 11 RA 99/78, SozR 2200 § 1291 Nrn. 16 und 19). Ein verständiger Grund liegt zum Beispiel vor, wenn für den Unterhaltsverzicht die Einflussnahme auf die Art des Schuldausspruchs oder der Wunsch, eine einverständliche Scheidung zu erreichen oder die Aufhebung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft zu beschleunigen, maßgebend waren.

Bei einem Unterhaltsverzicht anlässlich der Ehescheidung beziehungsweise Aufhebung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft ist generell davon auszugehen, dass hierfür ein verständiger Grund maßgebend war.

Ein verständiger Grund ist allerdings dann nicht zu sehen, wenn sich aus der Vereinbarung über den Unterhaltsanspruch ergibt, dass auf Unterhalt ausschließlich im Hinblick auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner verzichtet wurde. In diesem Fall ist der gesetzliche Unterhaltsanspruch festzustellen und auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner anzurechnen.

Bezüglich der Fragen zum Steuerrecht kann ich Sie leider nur an Ihr zuständiges Finanzamt verweisen.

3 Antworten

Steueram 04.01.2021 | 16:26
Da Sie es ja schon wissen, dass dies kein Steuerforum ist, können Sie bezüglich des steuerlichen Aspekts hier keine Expertenantwort erwarten. Absurd, trotzdem steuerrechtliche Fragen zu stellen. Man müsste ja sonst ein paar Euro für einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein ausgeben. Da verlässt man sich dann besser auf unverbindliche Aussagen fremder User. Wie verrückt man doch sein kann.
Peteram 04.01.2021 | 17:48
vielleicht hilft dies ;-) https://www.ihre-vorsorge.de/magazin/lesen/wenn-senioren-nochmal… "Wenn Senioren nochmals heiraten..." Gruß, Peter
witwe62am 05.01.2021 | 07:40
Werte(r) Experte/Expertin, vielen Dank für Ihre fundierte, sachliche und umfassende/ausführliche Antwort, die mir sehr weitergeholfen hat :-). Der Verzicht lässt sich für uns auch noch aus anderen Gründen herleiten, das besprechen wir dann mit dem Anwalt bzw. Notar bei dem wir den Ehevertrag aufsetzen damit das zumindest mit dem heutigen Kenntnisstand i.S. der von Ihnen dargestellten Rechtslage "konform" ist. Ich wünsche allen einen schönen Tag Witwe62
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