Hallo Marita,
bezüglich der Berechnung des Witwengeldes aus der Pensionszahlung Ihres Mannes wenden Sie sich bitte an die Besoldungsstelle Ihres Mannes. Dies fällt nicht in den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Gleiches gilt für die Besteuerung der Renten und Pensionen. In diesem Fall sollten Sie sich an das zuständige Finanzamt, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein wenden.
Grundsätzlich hat Ihr Mann nach Ihrem Tod für die ersten 3 Kalendermonate einen Anspruch auf Witwerrente aus Ihrer Rente i.H.v. 100 %. Ab dem vierten Kalendermonat wird dieser Anspruch aufgrund der Einkommensanrechung unter Berücksichtigung des hohen eigenen Pensionseinkommens Ihres Mannes vollständig ruhen und daher nicht mehr zur Auszahlung gelangen.