Hallo Lily,
zwischen Deutschland und Kroatien findet im Bereich der sozialen Sicherheit das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union Anwendung.
Generell besteht aber nach einer Scheidung kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Hinsichtlich der Klärung, ob gegebenenfalls doch Ansprüche vorhanden sind, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Rentenversicherungsträger.
• Wenn Ihr verstorbener Ehemann den letzten deutschen Beitrag an einen Regionalträger (ehemalige Landesversicherungsanstalten) gezahlt hat, ist die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd zuständig.
• Hat er seinen letzten deutschen Beitrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – BfA –) gezahlt, ist diese Ihr Ansprechpartner.
• Wenn er zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens einen deutschen Beitrag zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (ehemals Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse) gezahlt hat, ist sie für Sie der richtige Ansprechpartner.
Alles Gute
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung