Hallo Anselm,
grundsätzlich werden eigene Einkünfte aus betrieblicher Altersversorgung angerechnet.
Ausnahme: der versicherte Ehepartner ist vor dem 01.01.2002 verstorben oder
der versicherte Ehepartner ist zwar nach dem 31.12.2001 gestorben, aber die Ehe wurde vor dem 01.01.20002 geschlossen und mindestens ein Ehepartner (oder Beide) ist/sind vor dem 02.01.1962 geboren. In diesen Fällen erfolgt keine Anrechnung der betrieblichen Altersvorsorge/Betriebsrente.
Die eigene Altersrente des überlebenden Ehegatten wird nicht angetastet, d.h. sie wird in gleicher Höhe weitergezahlt. Ist die eigene Altersrente zu hoch und liegt über dem Freibetrag von monatlich 845,59 EUR/West bzw. 810,22 EUR/Ost wird die Witwen/Witwerrente entsprechend gekürzt.
Sollten noch weitergehende Fragen bestehen empfehlen wir eine persönliche Beratung in einer Service-Stelle der deutschen Rentenversicherung.