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Experten-Antwort

Witwenrente - Anrechnung Kapitaleinkünfte u.a.

von bielz2407.09.2023 | 18:40
1575 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin seit 2020 verwitwet. Heute habe ich eine auf dem Steuerbescheid 2020 basierende Neuberechnung der Zahlungen erhalten. (Bisher war alles anhand meiner Angaben geschätzt.) Meine erste Frage: Ist es korrekt, dass für die Anrechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen die Einkünfte des Vorjahres - also 2019 - zugrunde gelegt werden? Zweite Frage: Fallen negative Einkünfte / Verluste aus Gewerbebetrieb einfach weg, oder werden sie mit anderen Einkünften verrechnet (z.B. mit Gewinnen aus Vermietung und Verpachtung)? Vielen Dank bielz24

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo bielz 24,

 

bei einer Witwenrente nach neuem Hinterbliebenenrecht werden unter anderem sowohl Einkünfte aus Kapitalvermögen als auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb angerechnet. Dabei wird jede "Einkommensart" erstmal eigenständig betrachtet und "nettorisiert". Diese Nettobeträge werden dann zusammengerechnet und mit dem Freibetrag für die Einkommensanrechnung verglichen. Eine schöne Aufstellung können Sie auch der Broschüre "Zahlen und Tabellen" ab Seite 29 entnehmen. Hier kommt der entsprechende Link dazu: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Traeger/BayernSued/Zahlen_und_Tabellen/ZuT_2023_7.html

 

Aus dem § 18b Abs. 2 Satz 5 SGB IV ergibt sich, dass das maßgebende regelmäßige Vermögenseinkommen das Einkommen dieser Einkommensart des letzten Kalenderjahres ist. Da der Steuerbescheid aus 2020 vorlag, ist demnach 2019 das maßgebende Kalenderjahr.

 

Soweit es um die Zusammenrechnung mehrerer Einkommen geht, sind erlittene Verluste beim Arbeitseinkommen beziehungsweise beim Vermögenseinkommen nicht gegen andere Einkommensarten aufzurechnen. Dies ergibt sich deutlich aus § 18a Abs. 2a erster Halbs. und Abs. 4 erster Halbs. SGB IV, wonach Arbeitseinkommen beziehungsweise Vermögenseinkommen nur eine ‘positive Summe’ sein kann.

Dagegen können die erzielten Gewinne und erlittenen Verluste gegeneinander aufgerechnet werden, soweit die Saldierung innerhalb der jeweiligen Einkommensart Arbeitseinkommen und Vermögenseinkommen erfolgt.

 

Für weitere Fragen zu Ihrem persönlichen Fall stehen Ihnen die Beratungsstellen, das Servicetelefon (unter der Telefonnummer 0800 1000 480 0) oder auch Ihre Sachbearbeitung (die Durchwahl entnehmen Sie bitte Ihren Rentenunterlagen) gern zur Verfügung. 
 

Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Steueram 08.09.2023 | 03:53
Steuerfragen klären Sie bitte bei Ihrem Frisör! Oder was auch schon andere versucht haben, dies bei dem zuständigen Finanzamt, einem Steuerberater, oder einem Verein für Steuerhilfe zu klären. Die DRV ist bei Steuerfragen nicht Ihr Ansprechpartner.
ZZ9 Plural Z Alphaam 08.09.2023 | 04:49
Die Frage ist hier vollkommen richtig, denn sie hat nichts mit Steuern zu tun, sondern mit der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente. @bielz24: zu 1. Ja, maßgeblich ist das Vorjahreseinkommen. Zur Rentenanpassung am 01.07.2020 wird das Jahreseinkommen von 2019 zugrunde gelegt. zu 2. Nein, Verluste und Gewinne unterschiedlicher Einkommensarten werden nicht miteinander verrechnet.
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