Hallo bielz 24,
bei einer Witwenrente nach neuem Hinterbliebenenrecht werden unter anderem sowohl Einkünfte aus Kapitalvermögen als auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb angerechnet. Dabei wird jede "Einkommensart" erstmal eigenständig betrachtet und "nettorisiert". Diese Nettobeträge werden dann zusammengerechnet und mit dem Freibetrag für die Einkommensanrechnung verglichen. Eine schöne Aufstellung können Sie auch der Broschüre "Zahlen und Tabellen" ab Seite 29 entnehmen. Hier kommt der entsprechende Link dazu: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Traeger/BayernSued/Zahlen_und_Tabellen/ZuT_2023_7.html
Aus dem § 18b Abs. 2 Satz 5 SGB IV ergibt sich, dass das maßgebende regelmäßige Vermögenseinkommen das Einkommen dieser Einkommensart des letzten Kalenderjahres ist. Da der Steuerbescheid aus 2020 vorlag, ist demnach 2019 das maßgebende Kalenderjahr.
Soweit es um die Zusammenrechnung mehrerer Einkommen geht, sind erlittene Verluste beim Arbeitseinkommen beziehungsweise beim Vermögenseinkommen nicht gegen andere Einkommensarten aufzurechnen. Dies ergibt sich deutlich aus § 18a Abs. 2a erster Halbs. und Abs. 4 erster Halbs. SGB IV, wonach Arbeitseinkommen beziehungsweise Vermögenseinkommen nur eine ‘positive Summe’ sein kann.
Dagegen können die erzielten Gewinne und erlittenen Verluste gegeneinander aufgerechnet werden, soweit die Saldierung innerhalb der jeweiligen Einkommensart Arbeitseinkommen und Vermögenseinkommen erfolgt.
Für weitere Fragen zu Ihrem persönlichen Fall stehen Ihnen die Beratungsstellen, das Servicetelefon (unter der Telefonnummer 0800 1000 480 0) oder auch Ihre Sachbearbeitung (die Durchwahl entnehmen Sie bitte Ihren Rentenunterlagen) gern zur Verfügung.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung