Hallo rentefragerin,
wir müssen hier zwei Sachverhalte auseinander halten:
1. Eine Witwenrente wird für die ersten drei Monate (also das sogenannte Sterbevierteljahr) immer zu 100 % (rechtlich korrekt: Rentenartfaktor 1,0) gezahlt. In dieser Zeit wird auch kein Einkommen angerechnet. Erst ab dem vierten Monat ändert sich der Rentenartfaktor zu 0,55 (also 55 %). Das gilt unabhängig von einem eventuellen Vorschussantrag, dafür reicht der ganz "normale" Witwenrentenantrag aus. Diesen sollten Sie zeitnah stellen, sofern noch nicht geschehen.
2. Wenn im Zeitpunkt des Todes bereits eine Altersrente gezahlt wurde, dann kann vom Renten Service (Post) ein Vorschuss in Höhe von drei Altersrenten (mit den beim Renten Service bekannten Beträgen) gezahlt werden - die werden dann später mit der Witwenrente in Höhe von 100 % verrechnet, sodass sich i.d.R. keine große Abweichung ergeben sollte. Diesen Vorschuss muss man gesondert bei der Post beantragen, was häufig bereits die Bestattungsunternehmen als Service anbieten. In Ihrem Fall wurde aber die Altersrente erst später vom Rentenversicherungsträger festgestellt und es wird sich gar keine laufende Rente, sondern vermutlich eine Nachzahlung für Sie ergeben. Damit liegen beim Renten Service keine ausreichenden Daten für die Berechnung des Vorschusses vor.
Eine Vorschusszahlung ist also in Ihrem Fall nicht möglich und muss daher auch nicht beantragt werden. Sie bekommen die Rente einschließlich "Sterbevierteljahr" ausgezahlt, wenn Ihr "normaler" Witwenrentenantrag abschließend bearbeitet wurde.