Guten Tag Paula,
grundsätzlich wird das Einkommen Ihrer Lebensgefährtin auf die Witwenrente angerechnet. Das gilt auch für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung.
- Bei einer versicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung (= mit Beitragsanteil des Arbeitnehmers) wird das Bruttoarbeitsentgelt dabei um 40% gekürzt. Statt 603 Euro würden also 361,80 Euro als Nettoentgelt berücksichtigt werden.
- Ließe sich Ihre Lebensgefährten von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien, würde kein Pauschalabzug vorgenommen werden und der Minijob wäre mit 603 Euro als Einkommen zu berücksichtigen.
Ob die Witwenrente gekürzt wird, hängt davon ab, ob Ihre Lebensgefährtin mit ihrem gesamten Nettoeinkommen über dem Freibetrag von derzeit monatlich 1122,53 Euro (+ ggf. Erhöhung um 238,11 Euro für jedes waisrentenberechtigte Kind) liegt. Übersteigt das Nettoeinkommen den Freibetrag, werden 40% des übersteigenden Betrags von der Witwenrente abgezogen.
Hätte Ihre Lebensgefährtin ausschließlich die Einkünfte auch der geringfügigen Beschäftigung und sonst kein weiteres zu berücksichtigendes Einkommen, würde sie in beiden Fällen den Freibetrag nicht überschreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung