Hallo Sonja3,
ein Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente besteht wenn im Zeitpunkt des Todes eine rechtsgültige Ehe bestanden hat und die Wartezeit von 5 Jahre mit Beitragszeiten erfüllt wurde.
Sie schreiben, dass ihr Mann bereits eine Erwerbsminderungsrente bezieht, daher ist die Wartezeit bereits erfüllt.
Ein Anspruch auf eine große Witwenrente oder Witwerrente besteht u.a. wenn die Witwe oder der Witwer das 45. Lebensjahr vollendet haben oder noch ein minderjähriges Kind erzeihen. Für Todesfälle nach dem 31.12.2011 wird die Altersgrenze von 45 Jahren schrittweise auf 47 Jahre angehoben. Eine kleine bzw. große Witwenrente wird in den ersten drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Todes in voller Höhe gezahlt. Auch erfolgt während dieser Zeit ebenfalls kein Einkommensanrechnung.
Angehängt ein Link für weitere Informationen
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Renten-an-Hinterbliebene/renten-an-hinterbliebene_node.html