Hallo Margot S.,
sofern beide Ehepartner nach dem 01.01.1962 geboren wurden oder bei Eheschließung ab 01.01.2002 beträgt die große Witwenrente, die es bei Rentenbeginn im Jahr 2020 ab Vollendung des 45. Lebensjahres + 9 Monate gibt, in den ersten 3 Monaten nach dem Tod 100%, danach 55 % der Versichertenrente, auf die der verstorbene Ehepartner Anspruch gehabt hätte (im Falle Ihrer Schwester entspricht das 55% der Erwerbsminderungsrente). Sofern Ihre Schwester ein Kind bis zum 3. Lebensjahr erzogen hat, erhöht sich die Witwenrente zusätzlich um einen Zuschlag.
Während des sog. „Sterbevierteljahres“ (Zeitraum bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Tod des Versicherten) wird das Einkommen der Hinterbliebenen, also Ihrer Schwester, nicht auf die Witwenrente angerechnet. Danach werden weitere Einkünfte zu 40% angerechnet, wenn diese den Freibetrag (derzeit 872,52 Euro bzw. 841,90 Euro (Ost)) übersteigen. Aus Ihrer Schilderung geht ein monatliches Einkommen von 450 Euro hervor. Das bedeutet, dass die Witwenrente nicht zu mindern wäre, weil das Einkommen unter dem Freibetrag liegt.
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