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Experten-Antwort

Witwenrente?

von Margot S.12.05.2020 | 19:52
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3 Antworten
Hallo, bitte um eine Antwort, es betrifft meine Schwester. Ihr Mann mit 54 J. verstorben, er hat immer gearbeitet. Wie wird jetzt die Witwenrente berechnet? Meine Schwester hat nur einen 450 Euro-Job.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 13.05.2020 | 15:14

Hallo Margot S.,

sofern beide Ehepartner nach dem 01.01.1962 geboren wurden oder bei Eheschließung ab 01.01.2002 beträgt die große Witwenrente, die es bei Rentenbeginn im Jahr 2020 ab Vollendung des 45. Lebensjahres + 9 Monate gibt, in den ersten 3 Monaten nach dem Tod 100%, danach 55 % der Versichertenrente, auf die der verstorbene Ehepartner Anspruch gehabt hätte (im Falle Ihrer Schwester entspricht das 55% der Erwerbsminderungsrente). Sofern Ihre Schwester ein Kind bis zum 3. Lebensjahr erzogen hat, erhöht sich die Witwenrente zusätzlich um einen Zuschlag.

Während des sog. „Sterbevierteljahres“ (Zeitraum bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Tod des Versicherten) wird das Einkommen der Hinterbliebenen, also Ihrer Schwester, nicht auf die Witwenrente angerechnet. Danach werden weitere Einkünfte zu 40% angerechnet, wenn diese den Freibetrag (derzeit 872,52 Euro bzw. 841,90 Euro (Ost)) übersteigen. Aus Ihrer Schilderung geht ein monatliches Einkommen von 450 Euro hervor. Das bedeutet, dass die Witwenrente nicht zu mindern wäre, weil das Einkommen unter dem Freibetrag liegt.

2 Antworten

W°lfgangam 12.05.2020 | 21:25
Hallo Margot S., da wohl beide nicht vor 1962 geboren sind, wird hier neues Hinterbliebenenrentenrecht anzuwenden sein - sagt Ihnen/Ihrer Schwester zunächst erstmal gar nichts. Grundsätzlich wird Ihre Schwester daher 55% aus seiner Rente erhalten *) (schauen Sie mal in seine letzte Renteninformation, auf den Betrag der Erwerbsminderungsrente - davon die 55%), sowie ggf. einen Zuschlag wg. Kindern im eigenen Rentenkonto der Schwester. Sofern Sie wirklich nur den Minijob hat/wird nicht auf die Witwenrente angerechnet - und keine anderen Vermögenseinkünfte - wird Sie auch die vollen 55% erhalten. Bei Antragstellung der Witwenrente wird man ihr das nochmal erklären können. *) sofern sie Alter 45/47 bereits erreicht/überschritten hat. Gruß w.
senf-dazuam 13.05.2020 | 08:35
Es wird die Erwerbsminderungsrente berechnet, die der Verstorbene jetzt erhalten hätte. Die berechnet sich aus den erworbenen Entgeltpunkten und den Punkten, die er bis zum Rentenbeginn wohl noch hätte erwerben könenn (die sogenannte Zurechnungszeit). Dieser Wert wird bei der großen Witwenrente (die Witwe ist über 45 Jahre/9 MOnate alt oder erzieht ein Kind) mit 0,55 malgenommen. Bei der kleinen Witwenrente (jünger und keine Erziehung eines Kindes) mit 0,25. Sollte die Ehe nur kurz (weniger als ein Jahr) bestanden haben, kann es sein, dass kein Witwenrentenanspruch besteht. Auf die Witwenrente wird das Einkommen angerechnet, der Freibetrag liegt derzeit bei ca. 870 Euro im Westen und 840 Euro im Osten. Kinder erhöhen den Freibetrag noch etwas. Bei einem Minijob wird die Rente nicht gekürzt werden. KOmmen weitere Einkünfte dazu, werden 40% der den Freibetrag überschreitenden Summe von der Rente abgezogen. Das werden Sie aber später detailliert im Rentenbescheid nachlesen können. Eventuell kann der Bestatter auch beim Kontakt mit der Rentenversicherung unterstützen und Ihrer Schwester die notwendigen Schritte erklären.
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