Hallo,
auch der Betreuer kann jetzt keinen Antrag mehr stellen.
Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nämlich, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist (§ 59 S. 2 SGB I). Ein Verwaltungsverfahren wird erst mit der Antragstellung anhängig.