Hallo peterlustig,
grundsätzlich ist bei der Witwenrente eigenes Einkommen der Witwe anzurechnen. Bei einer Eheschließung ab dem 1.1.2002 zählt hierzu auch Vermögenseinkommen, wie zum Beispiel Zinsen, Dividenden (auch, wenn diese der Abgeltungsteuer unterliegen) und Gewinne aus der Veräußerung von Aktien.
Laufende Vermögenseinnahmen werden vor der Anrechnung grundsätzlich pauschal um 25 % beziehungsweise Einnahmen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, um 30 % gekürzt. Der verbleibende Betrag wird zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet, soweit er den monatlichen Freibetrag in Höhe von derzeit 819,19 € übersteigt.
Gewinne aus der Veräußerung von Aktien sind einmaliges Vermögenseinkommen, werden ebenfalls um den oben genannten Pauschalbabzug gekürzt und dann auf die der Auszahlung folgenden 12 Kalendermonate aufgeteilt und zu 40 % angerechnet, soweit der monatliche Freibetrag überschritten wird.
Werden die Aktien an Kinder verschenkt (übertragen) und erzielt die Witwe hieraus selbst keine eigenen steuerrechtlichen Gewinne mehr, kann auch kein Vermögenseinkommen mehr auf die Witwenrente angerechnet werden.