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Witwenrente

von Jürgen13.02.2007 | 09:42
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Experten, ich habe folgende Frage an Sie: wann hat denn meine Frau Ansprüche auf eine Witwenrente, bzw. meine Kinder auf Halbwaisenrente? Genügen dazu auch nur 5 Jahre, die ich freiwillig in die GRV einbezahlt habe und wenn ja, gilt dann auch die Zurechnungszeit bis zum 60 Lebensjahr, oder müssen dazu auch wie bei der Erwerbsminderungsrente 36 Monate Pflichtbeiträge geleistet worden sein? Vielen Dank für Ihre Hilfe Herzliche Grüße Jürgen

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Auf die für eine Hinterbliebenenrente erforderliche allgemeine Wartezeit von 5 Jahren werden alle Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.

Haben Sie bereits mehr als 60 Monate (evtl. durch freiwillige Beiträge) so ist diese Warteziet erfüllt.

Was die Aussage zu den versicherungsrechtlichen Vorausetzungen für eine Erwerbsminderungsrente angeht, so wäre dies für die Prüfung der sogen. "3/5 Belegung" nicht ausreichend. Hierzu benötigt man Pflichtbeiträge.

Nur im Wege der sogen. Aufrechterhaltung dieses Versicherungsschutz (§§ 240,241 SGB VI) nützen freiwillige Beiträge.

MfG

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Bereits die Anfrage lässt darauf vermuten, dass user "Jürgen" bekannt ist, dass bei Tod vor dem 60. Lebensjahr eine Zurechnungszeit gewährt wird.

Weil der Zurechnungszeit kein fester Wert zugeordnet wird, bestimmt sich dieser aus der sogen. Gesamtleistungsbewertung aller Beiträge des Verstorbenen im belegungsfähigen Gesamtzeitraum.

Bei Neufällen im Hinterbliebenenrecht wäre aber auch zu bedenken, dass hierfür auch Rentenabschläge anfallen, vgl. § 77 I Nr.4 SGB VI - die wiederum die Entgeltpunkte für die Hinterbliebenenrente verringern.

Fakt ist aber - und dies wurde ja zuvor bereits beantwortet - dass vorliegend die versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterbliebenerente erfüllt sind.

Theoretisch kann man solche Anfragen immer aufblähen, etwa auch eine Negativabgrenzung zum Rentensplitting oder auch zu den §§ 105,105a SGB VI machen.

Weil das Forum ja allem Anschein nach Ihr großes Hobby ist und Sie heute auch diesbezüglich eine Anfrage gepostet haben:

Aktuelle Urteile zum Alterseinkünftegesetz bzw. zur Frage der Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen finden Sie auch in der aktuellen Ausgabe von Finanztest Spezial "Steuern 2007" auf Seite 24 f.

In diesem Sinne....

MfG

4 Antworten

Dominikam 13.02.2007 | 10:00
Denken Sie gerade daran sich umzubringen? Diese Frage ist merkwürdig. Anspruch auf eine solche Rente hat die Witwe bzw. der Witwer, · wenn der verstorbene Ehemann bzw. die Ehefrau die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte, · solange sie (er) nicht wieder geheiratet hat. Es versteht sich vielleicht heutzutage nicht mehr von selbst, dass solche Renten nur gezahlt werden, wenn eine gültige Ehe durch Tod aufgelöst wird. Umgekehrt besteht ein Anspruch auf diese Rente nur solange, wie eine neue Ehe noch nicht wieder gültig geschlossen worden ist. Waisenrenten Nach dem Tod eines Elternteils haben Kinder Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben, der unterhaltspflichtig ist. Haben sie keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr, besteht Anspruch auf Vollwaisenrente. Ein Anspruch auf Halb- bzw. Vollwaisenrente setzt weiter voraus, dass der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Es gibt aber auch Fälle, in denen die Wartezeit als erfüllt unterstellt wird (Wartezeitfiktion). Und die allgemeine Wartezeit sind 5 Jahre.
Jürgenam 13.02.2007 | 11:11
Hallo Dominik, keine Angst, ich will mich nicht umbringen, es ist nur so, dass ich gehört habe, dass meine freiwilligen Beiträge evt. keine Hinterbliebenenrenten aufbauen können. Konkret: ich habe von 2000 - 2006 65 Monate Durchschnittsbeiträge bezahlt und dann wieder aufgehört, weil man mir sagte, dass ich dadurch keine EM-Renten aufbauen kann, da dazu Pflichtbeiträge nötig sind. Ich könne mr dadurch nur Altersrenten aufbauen. Stimmt das, oder hätte meine Familie im Falle meines Todes (der hoffentlich erst in 100 Jahren eintritt) Ansprüche auf Witwen-bzw. Waisenrenten. Gruß Jürgen
Amadé - ohne Schäuble&Coam 13.02.2007 | 12:44
Hallo Experte, können Sie bitte meine Aussage hinsichtlich der ZZ prüfen und Jürgen eine entsprechende Antwort zukommen lassen? Danke!
Amadéam 13.02.2007 | 12:24
Hallo Jürgen, mit mindestens 60 freiwilligen haben Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Regelaltersrente und die Voraussetzungen für die Gewährung von Hinterbliebenenrenten erfüllt. Sie bzw. Ihre potentiellen Hinterbliebenen müssen dann nur noch die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen abwarten. Pflichtbeitragszeiten sind für die genannten Rentenarten nicht zwingende Voraussetzung. Ein wichtiger Aspekt Ihrer Frage ist jedoch unbeantwortet geblieben, nämlich derjenige mit der Zurechnungszeit (ZZ). Wann eine ZZ gewährt erden kann, können Sie im § 59 SGB VI nachlesen. http://www.sozialgesetzbuch.de:80/gesetze/06/index.php?norm_ID=0… Nach meinem Kenntnisstand ist bei Ihrer Fallkonstellation (nur freiwillige Beiträge) bei einem Tod vor Vollendung des 60. Lebensjahres eine ZZ zu gewähren. Lassen Sie diese meine Aussage jedoch lieber vom Experten prüfen.
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