Bereits die Anfrage lässt darauf vermuten, dass user "Jürgen" bekannt ist, dass bei Tod vor dem 60. Lebensjahr eine Zurechnungszeit gewährt wird.
Weil der Zurechnungszeit kein fester Wert zugeordnet wird, bestimmt sich dieser aus der sogen. Gesamtleistungsbewertung aller Beiträge des Verstorbenen im belegungsfähigen Gesamtzeitraum.
Bei Neufällen im Hinterbliebenenrecht wäre aber auch zu bedenken, dass hierfür auch Rentenabschläge anfallen, vgl. § 77 I Nr.4 SGB VI - die wiederum die Entgeltpunkte für die Hinterbliebenenrente verringern.
Fakt ist aber - und dies wurde ja zuvor bereits beantwortet - dass vorliegend die versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterbliebenerente erfüllt sind.
Theoretisch kann man solche Anfragen immer aufblähen, etwa auch eine Negativabgrenzung zum Rentensplitting oder auch zu den §§ 105,105a SGB VI machen.
Weil das Forum ja allem Anschein nach Ihr großes Hobby ist und Sie heute auch diesbezüglich eine Anfrage gepostet haben:
Aktuelle Urteile zum Alterseinkünftegesetz bzw. zur Frage der Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen finden Sie auch in der aktuellen Ausgabe von Finanztest Spezial "Steuern 2007" auf Seite 24 f.
In diesem Sinne....
MfG