Seit Einführung des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung ist für frühere Ehegatten ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss betrifft alle Ehescheidungen nach dem 30.06.1977. Davon unbeschadet hat selbstverständlich eine Witwe, die ein früherer Ehegatte hinterlässt (mit der er also im Zeitpunkt des Todes verheiratet war), bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Witwenrente. Bei der Berechnung der Witwenrente ist dann der im Versicherungskonto des Verstorbenen als Bonus (wenn der Versicherte im Versorgungsausgleichsverfahren Ausgleichsberechtigter war) oder als Malus (wenn der Versicherte seinerzeit Ausgleichsverpflichteter war) dokumentierte Versorgungsausgleich in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu berücksichtigen. Bei einem Bonus erhöht sich der Rentenzahlbetrag entsprechend, ein Malus dagegen bedingt eine entsprechende Rentenkürzung.